Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung 
durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare 
gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen An- 
ordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine Ver- 
gütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach 
billigem Ermessen. 
§  46. 
Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern bestehen, 
die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften 
Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. 
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten 
über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung von Eremplaren oder Vor- 
richtungen sowie über die Zuerkennung des im § 38 bezeichneten Rechtes als 
Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung 
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern. 
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne 
ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Ge- 
richten als Sachverständige vernommen werden. 
§ 47. 
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen wider- 
rechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung 
vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so 
beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung statt- 
gefunden hat. 
§  48. 
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen wider- 
rechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung 
wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren 
in drei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche 
Handlung zuletzt stattgefunden hat. 
§  49. 
Die Verjährung der nach § 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem 
Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat. 
§ 50. 
Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist 
so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
	        
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