Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 51.
Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre
Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht.
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke,
das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im
Auslande hat erscheinen lassen.
§ 52.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§ 53.
Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen sich nach dessen Vor-
schriften. Auf ein Werk der Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Ge-
setzes noch nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann Anwendung,
wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist.
Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von
Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu diesem Zwecke benutzen.
Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ge-
werbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorgeführt worden,
so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vorführung nicht.
§ 54.
Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie
Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe von drei Jahren benutzt werden.
Vorrichtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis
zu demselben Zeitpunkte benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vor-
schriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollen-
deten Exemplare ist zulässig.