Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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wert, der sich auf den Verkauf solcher Waren in den üblichen Großhandelsmengen, 
fertig verpackt für die Versendung nach den Vereinigten Staaten, gründet, nicht 
festgestellt werden kann. 
B. 
Die in Abschnitt 8 des Zollverwaltungsgesetzes vorgesehenen Nachweisungen 
(Statements) sollen von den Konsularbehörden nur auf Erfordern der Zoll- 
abschätzungsbehörden in den Vereinigten Staaten nach bewirkter Deklaration der 
Waren zur Zollabfertigung verlangt werden. § 674 der Konsularverordnungen 
(Consular Regulations) von 1896 ist entsprechend abzuändern. 
C. 
In Fällen wiederholter Abschätzung (reappraisement cases) soll die Ver- 
handlung öffentlich und in Gegenwart des Importeurs oder seines Vertreters 
stattfinden, es sei denn, daß der Board of Appraisers dem Schatzsekretär be- 
richtet, daß das öffentliche Interesse dadurch gefährdet werde; in letzterem Falle 
soll dem Importeur eine kurze Zusammenstellung der in dem nicht öffentlichen 
Verfahren vorgebrachten Tatsachen gegeben werden, auf welche die wiederholte 
Abschätzung sich gründet. 
D. 
Die Handhabung der Konsularverordnungen, betreffend „das persönliche 
Erscheinen vor dem Konsul“, „Originalfakturen", „Angabe des Namens des 
Schiffes“, soll einheitlich geregelt werden, und zwar in folgendem Sinne: 
1. Das persönliche Erscheinen vor dem Konsularbeamten soll nur in Aus- 
nahmefällen verlangt werden, in denen besondere Gründe eine mündliche Aus- 
sprache erforderlich machen. 
2. Die Vorlegung von Originalfakturen soll nur in Fällen verlangt 
werden, in denen die dem Konsularbeamten zur Beglaubigung vorgelegten Fak- 
turen Waren mannigfacher Art umfassen, welche der Exporteur von verschiedenen 
Fabrikanten an verschiedenen vom Sitze des für die Legalisierung zuständigen 
Konsulats mehr oder weniger entfernt gelegenen Plätzen gekauft hat; diese 
Fakturen sollen dem Exporteur nach Einsicht durch den Konsularbeamten zurück- 
gegeben werden. 
3. Von der Angabe des Schiffes in der Faktura soll in allen Fällen ab- 
gesehen werden, in denen der Exporteur zu der Zeit, da er die Faktura zur 
Legalisierung vorlegt, den Namen des Schiffes nicht angeben kann. 
§ 678 der Konsularverordnungen von 1896 in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 1. März 1906 soll abgeändert werden: 
1. durch Streichen der folgenden Worte: 
,,in allen Fällen, wo die Faktura zur konsularischen Beglaubigung 
in einem anderen Lande vorgelegt wird, als in demjenigen, von 
dem die Ware direkt nach den Vereinigten Staaten ausgeführt 
wird“.
	        
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