Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 334 — 
  
  
Nummer Zollsatz 
des  
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
225 Bimsstein, Schmirgel, Polier - oder Putzkalk (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche 
mineralische Schleif- Polier - und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlämmt: 
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf 
bestimmten Aufmachungen  .  .  .  .  .  . 2 
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt . . . . . . . . . . . . frei 
233  Schiefer: 
rohe Schieferblöcke . . . . . . . . . . frei 
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 
Dachschiefer . . . . . . 0,65 
Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter Stärke 
sind als Schieferblöcke zu behandeln. 
aus 239  Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlen- 
 teeröl, Torföl, Schieferöl, Öl aus dem Teer der Boghead- oder Kännel.- 
kohle und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Mineral. 
öle, roh oder gereinigt: 
Schmieröle; auch teerartige, paraffinhaltige und im Waseser nicht unter- 
inkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle; Harzöl   6 
Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,750 
bis 0,770 einschließlich bei 15° C , zur Verwendung zum Betriebe 
von Motoren, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder 
2 
  
aus dem Ausland eingehend, unter Überwachung der Verwendung 
Gasöl mit einem spezisischen Gewicht von mehr als 0,830 bis 
0,880 einschließlich bei 15°C , zur Verwendung zum Betriebe 
von Motoren oder zur Karburierung von Wassergas, in inländischen 
Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland eingehend 
unter Überwachung der Verwendung 
Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und anderen gereinigten 
nicht besonders genannten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineral- 
ölen kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht unter Zugrunde- 
legung von 1 Doppelzentner oder nach dem Raumgehalt mit der Maß- 
gabe zugelassen werden, daß dabei für 125 Liter bei einer Temperatur 
von 15°C. 1 Doppelzentner reines Flüssigkeitsgewicht gerechnet wird. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.