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Nummer Zollsatz
des
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
225 Bimsstein, Schmirgel, Polier - oder Putzkalk (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche
mineralische Schleif- Polier - und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlämmt:
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf
bestimmten Aufmachungen . . . . . . 2
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt . . . . . . . . . . . . frei
233 Schiefer:
rohe Schieferblöcke . . . . . . . . . . frei
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Dachschiefer . . . . . . 0,65
Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter Stärke
sind als Schieferblöcke zu behandeln.
aus 239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlen-
teeröl, Torföl, Schieferöl, Öl aus dem Teer der Boghead- oder Kännel.-
kohle und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Mineral.
öle, roh oder gereinigt:
Schmieröle; auch teerartige, paraffinhaltige und im Waseser nicht unter-
inkende pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle; Harzöl 6
Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr als 0,750
bis 0,770 einschließlich bei 15° C , zur Verwendung zum Betriebe
von Motoren, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder
2
aus dem Ausland eingehend, unter Überwachung der Verwendung
Gasöl mit einem spezisischen Gewicht von mehr als 0,830 bis
0,880 einschließlich bei 15°C , zur Verwendung zum Betriebe
von Motoren oder zur Karburierung von Wassergas, in inländischen
Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland eingehend
unter Überwachung der Verwendung
Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und anderen gereinigten
nicht besonders genannten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineral-
ölen kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht unter Zugrunde-
legung von 1 Doppelzentner oder nach dem Raumgehalt mit der Maß-
gabe zugelassen werden, daß dabei für 125 Liter bei einer Temperatur
von 15°C. 1 Doppelzentner reines Flüssigkeitsgewicht gerechnet wird.