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Nummer Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
(Noch Nr. 737. Hohlglas, weder gepreßt noch geschliffen usw.)
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem
undurchsichtigen Glas überfangen:
Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiß . . . . . 10
anderes hierher gehöriges Hohlglass . . . . . . 15
738 bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestalteten
oder verzierten Stöpseln:
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem
undurchsichtigen Glas überfangen . . . . . 15
anderes . . . . . . . . 12
739 in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt
oder gemustert
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem
undurchsichtigen Glas überfangen . . . . . . . . . . . . . . 15
anderes . . . . . . . 12
(aus 741/2 Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarif
nicht genannt, weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert,
gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert
(facettiert) oder belegt:
741 nicht gefärbt, nicht undurchsichtig:
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe
gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt 3
Tafelglas einschließlich des 5 Millimeter oder weniger starken Roh-
glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die
einfache Breite zusammen betragen:
120 Zentimeter oder darunter . . . . . 6
für 1 Doppelzentner
Rohgewicht
mehr als 120 bis 200 Zentimeter . . . . . 8
mehr als 200 Zentimeter . . . . . 10