Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nummer Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen  1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
(Noch Nr. 737. Hohlglas, weder gepreßt noch geschliffen usw.) 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem 
undurchsichtigen Glas überfangen: 
Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiß .  .  .  .  . 10 
anderes hierher gehöriges Hohlglass . . . . .  . 15 
738 bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestalteten 
oder verzierten Stöpseln: 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem 
undurchsichtigen Glas überfangen .  .  .  .  . 15 
anderes . .  . . . .  .  . 12 
739 in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt 
oder gemustert 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem 
undurchsichtigen Glas überfangen . . . . . . . . . . . . . . 15 
anderes  .  .  .  .  .  .  . 12 
(aus 741/2 Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarif 
nicht genannt, weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, 
gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert 
(facettiert) oder belegt: 
741 nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: 
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe 
gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt  3 
Tafelglas einschließlich des 5 Millimeter oder weniger starken Roh- 
glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die 
einfache Breite zusammen betragen: 
120 Zentimeter oder darunter .  .  .  .  . 6 
für 1 Doppelzentner 
Rohgewicht 
mehr als 120 bis 200 Zentimeter . .  .  .  . 8 
mehr als 200 Zentimeter .  .  .  .  . 10