Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Weise  (die  Schußwaffen  ohne  Herausnahme  der  Läufe  aus  den  Schäften)  zu  reinigen  und  an
die  Tellerie  Depots  zurück  au  liefern.  ·  ·«

find  Die  Absendung  von  Abgabe-Kommissionen  seitens  der  Truppentheile  hat  dabei  nicht  stattzufinden.


In  den  Artillerie-Depots  erfolgt  die  Instandsetzung  der  zurückgelieferten  Waffen  und
demnächst  deren  außerordentliche  Reinigung.  Die  durch  die  Instarosetzung  entstehenden  Kosten
haben  die  Artillerie-Depots  zu  bezahlen  und  beim  Kapitel  37  Titel  18a  des  Etats  zu  verausgaben

Werden  an  einzelnen  der  aus  den  Artillerie-Depots  entnommenen  Waffen  im  Laufe  der
Uebung  Instandsetzungen  erforderlich,  so  haben  diese  bei  dem  betreffenden  Artillerie-Depot  zu
erfolgen,  oder  die  schlerzasten  Waffen  sind  umzutauschen,  wenn  sich  das  Artillerie-Depot  am
Uebungsort  befindet.  ·

Für  die  Uebungsorte,  an  welchen  sich  Artillerie-Depots  nicht  befinden,  sind  für#den  im
Laufe  der  Uebung  eintretenben  Ausfall  an  affen  angemessene  Ueberschüsse  zu  überweisen.

Dagegen  wird  den  Truppen  für  die  Uebungsmannschaften  der  Landwehr  sowohl  wie  der
Reserve,  Hür  welche  die  Waffen  aus  den  Artillerie-Depots  entnommen  sind.  Waffenreparaturgeld
nicht  gewährt;  dasselbe  ist  vielmehr  seitens  der  Intendanturen  dem  vorerwähnten  Kapitel  37

Titel  188  aus  Kapitel  24  Titel  22  als  Rückeinnahme  zu  überweisen.
Die  durch  Empfang  und  Wiederablieferung  der  Waffen  entstehenden  Transportkosten  haben
die  Truppentheile  zu  berichtigen  und  bei  den  Intendanturen  lu  Erstattung  anzumelden
30)  zur  die  l9  ewährende  unition  ist  2.  Abschnitt  XIX  der  Uebungs-Munitions-Vorschrift  von
maßgebend.
Für  Kavalleristen,  welche  zur  Ausbildung  als  Fahrer  bei  der  Feld-Artillerie  üben,  ist
Uebungs-Munition  nicht  erforderlich.  ·
31)  Alle  weiteren  Anordnungen  treffen  die  Generalkommandos  bz.  obersten  Waffen-Instanzen.  Die
Anträge  der  Spezialwaffen  sind  den  Generalkommandos  so  schleunig  als  möglich  guzustellen.
Bei  Entlassung  der  betreffenden  Mannschaften  ist  im  Ueberweisungs-Nationale  wie  im  Militär-Paß
  der  Vermerk  „Ausgebildet  mit  dem  Gewehr  M/71.  84“  aufzunehmen.  ·  «
32)  Zum  1.  November  1887  ist  dem  Kriegsministerium  von  jedem  Generalkommando  eine  summarische
Nachweisung  der  zur  Einziehung  gelangten  füihiere  und  Offizier-Aspiranten  nach  dem  im  Armee-Verordnungs-Blatt
  für  1881  Seite  24/25  gegebenen  Muster  einzureichen.  #
33)  Etwaige  Anträge  für  die  Uebungen  des  Beurlaubtenstandes  im  Etatsjahr  1888/89  sind  gleichfalls
  zum  1.  November  1887  hierher  vorzulegen.

No.  344/1.  87.  A.  1.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Kriegsministerium.  Berlin  den  20.  Februar  1887.
Nr.  31.

Entlassung  von  Mannschaften  von  12jähriger  und  läugerer  Dienstzeit  gegen  ihren  Willen.

Die  setzung  unter  f  der  Ausführungs-Bestimmungen  zur  Allerhöchsten  Ordre  vom  22.  Juni  1873
(Armee-Verordnungs-Blatt  Nr.  18  für  1873;  siehe  auch  Armee-Verordnungs-Blatt  1876,  Anmerkung  auf
Seite  143)  wird  dahin  erläutert,  daß  Mannschaften,  welche  unter  Doppelrechnung  der  Heplae  12  Jahre
gedient  haben  und  mit  denen  ein  Kapitulations-Vertrag  nicht  mehr  abzuschließen  ist,  bei  etzung  in  die
zwe  Klasse  des  Soldatenstandes  sofort  durch  den  Truppentheil  entlassen  werden  dürfen.  Die  protokollarische
Erôffnung  6  Monate  vor  der  Entlassung  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Generalkommandos  hat  nur
in  den  Fällen  einzutreten,  in  welchen  das  Ausscheiden  aus  dem  Dienst  gegen  den  Willen  der  Betreffenden
aus  sonstigen  gewichtigen  Gründen  erforderlich  erscheint.

No.  50  2/2.  87.  A.  1.  Bronsart  v.  Schellendorff.