Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 375 — 
(Nr. 3343.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 20. Juni 1907. 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: 
1. die Bestimmung unter Nr. I A Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 
29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen 
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, 
dahin zu ändern: 
alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur 
Feuerwerkerei und zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, 
Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
2. unter Nr. I A der erwähnten Bekanntmachung als neue Ziffer 4 auf- 
zunehmen: 
4. der Sprengstoff „Cahücit“, ein zu festen Patronen gepreßtes 
Gemenge von Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 
8 Prozent), Schwefel, Zellulose und Eisensulfat. 
Berlin, den 20. Juni 1907. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1907. 68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.