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(Nr. 3343.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 20. Juni 1907.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen:
1. die Bestimmung unter Nr. I A Ziffer 1 der Bekanntmachung vom
29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen,
dahin zu ändern:
alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur
Feuerwerkerei und zum Sprengen dienenden, aus Salpeter,
Schwefel und Kohle hergestellten Pulver;
2. unter Nr. I A der erwähnten Bekanntmachung als neue Ziffer 4 auf-
zunehmen:
4. der Sprengstoff „Cahücit“, ein zu festen Patronen gepreßtes
Gemenge von Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens
8 Prozent), Schwefel, Zellulose und Eisensulfat.
Berlin, den 20. Juni 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Reichs. Gesetzbl. 1907. 68