Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der 
völlig eingedrückten Pufferscheibe 
mindestens 300 mm, 
Höhe über Schienenoberkante 
mindestens 2 000 mm. 
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig 
eingedrückten Pufferscheibe 
mindestens 40 mm 
zurückstehen. 
§  45. 
(1)  Eisenbahnbetriebsbeamte sind, die nachstehend aufgeführten Beamten, 
Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter: 
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und 
Aufsichtsbeamten der Stationen, 
8. die Zugbegleitbeamten. 
§  49. 
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und 
aller mit Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu be- 
leuchten, solange die Schranken geschlossen sind. 
 §  53 
(2) Ausnahmen sind zulässig: 
a) in Bahnhöfen, 
b) bei Gleissperrungen, 
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, 
d) für Hilfszüge  und Hilfslokomotiven, 
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven, 
f) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche 
eines Anschlußgleises. 
§  54. 
(1)  Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlosene Züge) sind die auf die 
freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln 
fahrenden Triebwagen und Lokomotiven. 
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 50 km bis zu 30 km 
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen, 
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km 
nicht über 60 Wagenachsen, nicht über 40 Wagenachsen, 
von 61 bis 80 km  von mehr als 40 km 
nicht über 52 Wagenachsen,, nicht über 26 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km 
nicht über 44 Wagenachsen 
stark sein.
	        
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