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Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der
völlig eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 300 mm,
Höhe über Schienenoberkante
mindestens 2 000 mm.
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig
eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 40 mm
zurückstehen.
§ 45.
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind, die nachstehend aufgeführten Beamten,
Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter:
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und
Aufsichtsbeamten der Stationen,
8. die Zugbegleitbeamten.
§ 49.
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und
aller mit Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu be-
leuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
§ 53
(2) Ausnahmen sind zulässig:
a) in Bahnhöfen,
b) bei Gleissperrungen,
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven,
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven,
f) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche
eines Anschlußgleises.
§ 54.
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlosene Züge) sind die auf die
freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln
fahrenden Triebwagen und Lokomotiven.
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 50 km bis zu 30 km
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen,
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km
nicht über 60 Wagenachsen, nicht über 40 Wagenachsen,
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km
nicht über 52 Wagenachsen,, nicht über 26 Wagenachsen,
von mehr als 80 km
nicht über 44 Wagenachsen
stark sein.