Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  57. 
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive 
geführten Zügen ist von Reisenden frei zu halten: 
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens 
1. bei den Zügen, die mit mehr bei den Zügen, die mit mehr als 
als 40 km aber höchstens mit 40 km Geschwindigkeit fahren. 
50 km Geschwindigkeit fahren, 
2. bei den Zügen, die mit mehr 
als 50 km, aber höchstens mit 
60 km Geschwindigkeit fahren, 
mit durchgehender Bremse aus- 
gerüstet sind, nicht mehr als 
40 Wagenachsen führen und 
auf zweigleisigen Strecken ver- 
kehren, wo alle Züge einander 
mit derselben Geschwindigkeit 
folgen; 
b) der erste Wagen bei den übrigen 
mit mehr als 50 km Geschwin- 
digkeit fahrenden Zügen. 
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post- und Zollbeamte sowie Begleiter 
von Leichen und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung. 
§  58. 
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei 
Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen. 
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch 
nach vorn kenntlich zu machen; für Übergabezüge können von der Aufsichtsbehörde 
Ausnahmen zugelassen werden. 
  
§ 61. 
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen 
während der Fahrt der Züge aufgehängt sein. 
§  63. 
(1)  Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale. 
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt 
 in der Regel 
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. 
Ausnahmen können von der 
Landesaufsichtsbehörde zugelassen 
werden, wenn Einrichtung getroffen 
ist, daß ein Zugbegleitbeamter 
während der Fahrt leicht zum 
Führerstande gelangen kann.
	        
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