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§ 57.
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive
geführten Zügen ist von Reisenden frei zu halten:
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens
1. bei den Zügen, die mit mehr bei den Zügen, die mit mehr als
als 40 km aber höchstens mit 40 km Geschwindigkeit fahren.
50 km Geschwindigkeit fahren,
2. bei den Zügen, die mit mehr
als 50 km, aber höchstens mit
60 km Geschwindigkeit fahren,
mit durchgehender Bremse aus-
gerüstet sind, nicht mehr als
40 Wagenachsen führen und
auf zweigleisigen Strecken ver-
kehren, wo alle Züge einander
mit derselben Geschwindigkeit
folgen;
b) der erste Wagen bei den übrigen
mit mehr als 50 km Geschwin-
digkeit fahrenden Zügen.
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post- und Zollbeamte sowie Begleiter
von Leichen und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung.
§ 58.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei
Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch
nach vorn kenntlich zu machen; für Übergabezüge können von der Aufsichtsbehörde
Ausnahmen zugelassen werden.
§ 61.
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen
während der Fahrt der Züge aufgehängt sein.
§ 63.
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt
in der Regel
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Ausnahmen können von der
Landesaufsichtsbehörde zugelassen
werden, wenn Einrichtung getroffen
ist, daß ein Zugbegleitbeamter
während der Fahrt leicht zum
Führerstande gelangen kann.