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Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt
die Landesaufsichtsbehörde.
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver-
gleichen § 55 (6), § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrs-
ordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender
Bremse hat der Zugführer oder in
seiner Vertretung ein anderer Zug-
begleitbeamter seinen Platz so ein-
zunehmen, daß er die Bremse in
Tätigkeit setzen kann.
§ 65.
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außer-
dem zu erfolgen:
a)
b) wenn Einfahrsignale fehlen,
vor der bevorstehenden Ein-
fahrt eines Zuges. Steht der
Einfahrt ein Hindernis ent-
gegen, so ist der Zug durch
Wärtersignale zum Halten zu
bringen.
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer
Station abfahren.
§ 66.
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden
Einschränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde:
e) für Probefahrten unbegrenzt.
Für solche Fahrten gelten
auch die Beschränkungen unter
(3) bis (6) nicht.
§ 67.
(neue Ziffer.)
(7) Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Aus-
nahmen von den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen
werden.
§ 69.
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig
verkehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten.
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung
hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal
an dem — in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu
erfolgen.