Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt 
die Landesaufsichtsbehörde. 
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver- 
gleichen § 55 (6), § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrs- 
ordnung). 
Bei den Zügen mit durchgehender 
Bremse hat der Zugführer oder in 
seiner Vertretung ein anderer Zug- 
begleitbeamter seinen Platz so ein- 
zunehmen, daß er die Bremse in 
Tätigkeit setzen kann. 
§  65. 
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außer- 
dem zu erfolgen: 
a) 
b) wenn Einfahrsignale fehlen, 
vor der bevorstehenden Ein- 
fahrt eines Zuges. Steht der 
 Einfahrt ein Hindernis ent- 
gegen, so ist der Zug durch 
Wärtersignale zum Halten zu 
 bringen. 
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer 
Station abfahren. 
§ 66. 
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden 
Einschränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: 
e) für Probefahrten unbegrenzt. 
Für solche Fahrten gelten 
auch die Beschränkungen unter 
(3) bis (6) nicht. 
  
§  67. 
(neue Ziffer.) 
(7)  Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Aus- 
nahmen von den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen 
werden. 
§ 69. 
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig 
verkehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten. 
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung 
hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal 
an dem — in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu 
erfolgen.
	        
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