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§ 71.
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatt-
eises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht
vor die Zuglokomotive gestellt werden.
§ 72.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebs-
beamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft
eines Zuges aus dem Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit
Lichtsignalen zu versehen.
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Auf-
sichtsbehörde für die von höheren Beamten geführten Draisinen und für ein-
sitzige Fahrräder Ausnahmen zulassen.
Anlage A.
Bemerkung zu dem unteren Teile der Umgrenzung:
41 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen,
b = 45 mm bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde,
67 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände.
Berlin, den 24. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3346.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und
Luxemburgs. Vom 24. Juni 1907.
Die in der Bekanntmachung vom 23. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 88)
veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden,
nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr ge-
troffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch
im deutsch- luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 24. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.