Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Reichs-Gesetzblatt. 
  
 
Nr 33. 
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Ur- 
kunden. S. 411. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung 
öffentlicher Urkunden am 14. Februar 1907 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unter- 
zeichneten Vertrags und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden, sowie die Änderung des dem 
 
Vertrage beigefügten Verzeichnisses von obersten und höheren Verwaltungsbehörden. S. 413. 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf 
nach Äthiopien. S. 416. 
  
(Nr. 3355.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung 
öffentlicher Urkunden. Vom 14. Februar 1907. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, 
hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden 
Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke 
einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amts, Herrn Heinrich von Tschirschky und 
Bögendorff, 
der Schweizerische Bundesrat: 
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, 
Herrn Dr. Alfred von Claparède, 
welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluß der Konsulargerichte, 
aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit 
dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch in dem 
Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation). 
Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber 
unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles 
genügt, dem das Gericht angehört. 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 75 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1907.
	        
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