Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Recht  es  sowohl  in  den  römischen  wie  in  den  kanonischen  und
auch  in  den  deutschen  Quellen  erwähnt  ®®.  Es  darf  aber  jedenfalls
  nicht  in  dem  Sinne  verstanden  werden,  dass  der  geübte
Rechtssatz  für  die  Betrachtung  des  unparteiischen  Beurtheilers
zweckmässig  erscheinen  müsse  und  desshalb  zu  billigen  sei.  So
gut  wie  es  unverständige  Gesetze  giebt,  können  auch  Gewohnheiten
  der  inneren  Berechtigung  entbehren.  Zu  eng  ist  es  aber,
wenn  WınpscHEiD  (Pandekten  I  S  17)  meint,  es  müsse  sich  um
einen  Widerstreit  mit  den  Grundlagen  der  staatlichen  und  sittlichen
  Ordnung  handeln.  Man  muss  wohl  zwischen  Bedenken,
die  vom  Standpunkte  der  Sittlichkeit  und  solchen,  die  aus  dem
Gesichtspunkte  der  Unvernünftigkeit  erhoben  werden,  unterscheiden.
  Recht  und  Sittlichkeit  beschäftigen  sich  allerdings  mit
zwei  verschiedenen  Gebieten  des  menschlichen  Handelns  und  das
Recht  hat  nicht  die  Aufgabe,  die  Befolgung  aller  Gebote  des
Sittengesetzes  zu  sichern;  es  kann  etwas  rechtlich  zulässig  sein,
was  sittlich  verboten  ist.  Aber  beide  entspringen  aus  dem  eine
Einheit  darstellenden  Wesen  des  Menschen,  es  darf  daher  nicht
zwischen  ihnen  ein  offenbarer  Widerstreit  bestehen.  Dies  würde
aber  der  Fall  sein,  wenn  das  Recht  eine  Handlung  beföhle,  die
das  Sittengesetz  verbietet,  ja  auch  schon  wenn  es  eine  Handlungsweise
  ausdrücklich  als  berechtigt  anerkennen  würde,  die  nicht
bloss  unter  besonderen  Umständen,  sondern  schon  ihrem  Inhalte
nach,  also  allgemein  unsittlich  ist,  z.  B.  wenn  es  einen  Vertrag
für  verbindlich  erklärte,  durch  den  ein  Mensch  sich  einem  anderen
als  Sklave  ergibt;  auch  das  Verbot  dessen,  was  contra  bonos
mores  ist,  gehört  hierher.  Dies  gilt  selbstverständlich  auch  für
das  Gewohnheitsrecht,  auch  dieses  kann  keine  Grundsätze  verbindlich
  machen,  die  in  dem  angegebenen  Umfange  von  unseren

s®  G.  2  Cod.  quae  sit  longa  cons.  8,  52;  c.  11  X  de  consuet.  1,  4  vgl.
c.  11  eod.  und  c.  2  eod.  in  6t0  1,  4;  Schwabenspiegel,  Landrecht  44  (Lass-BERG)
  und  die  in  Anm.  2  und  3  zum  ersten  Abschnitt  angeführten  Reichsgesetze,