Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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wird  von  dem  Militairkommandanten  der  Residenz  und  dem  Polizeipräsidenten,
  unter  der  Direktion  des  Militairgouvernements,  sogleich  vorgenommen.
Es  versteht  sich,  daß  hiernach  söwohl  das  Reglement  wegen  des  Landsturms
in  der  Residenz  Berlin  d.  d.  den  18.  März  d.  J.,  als  die  Instruktion
über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Vergehen  im
Landsturm  vom  25sten  Juni  d.  J.  völlig  außer  Kraft  treten,  und  daß  der
Wachtdienst  in  Ermangelung  des  wirklichen  Militairs  von  den  Bürgerbataillonen
  versehen  werde.  ·

§.7.Der5.12.desEdiktsvom21stenAprild.J.wird-sdahin
abgeändert,daßdasAufgebotdesLandsturmsnurdurchdieMilitairgouver-s
nements  nach  den  denselben  von  Uns  zu  ertheilenden  Befehlen  statt  finden
darf.  Alle  uͤbrige  Behoͤrden  duͤrfen  die  Bestimmungen  der  HHh.  3.  4.  5.  6.
nicht  uͤberschreiten.

F.  8.  Die  Justizbehoͤrden  ohne  Unterschied,  desgleichen  die  Lokalpo—
lizei-  und  Communalbehoͤrden,  die  Landraͤthe  ausgenommen,  sollen  bei  An—
naͤherung  des  Feindes  im  Lande  bleiben,  jedoch  in  keinem  Falle  demselben  einen
Eid  leisten.  Alle  uͤbrige  hoͤhere  und  insbesondere  administrirende  Behoͤrden
muͤssen  sich  entfernen,  jedoch  den  letzten  Augenblick  abwarten,  wo  die  Ent—
fernung  moͤglich  ist.

HF.  9.  Nach  dieser  Verfuͤgung  ist  die  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Verbrechen  und  Vergehungen  bei  dem  Landsturm  den  Gerichten  nach  den  Ge—
setzen  zu  uͤberlassen;  damit  jedoch  die  erforderliche  Beschleunigung  und  Strenge
hierbei  uͤberall  eintrete,  werden  Wir  hieruͤber  noch  die  noͤthigen  Vorschriften
ertheilen.  Die  Diseciplinarstrafen  uͤber  die  Landsturmmaͤnner,  wenn  sie  im
Dienst  sind,  werden  nach  einem  besonders  zu  ertheilenden  Reglement,  von  den
Befehlshabern  desselben  verfügt.  Die  G.  25.  20.  27.  des  Ediklts  vom
21.  April  d.  J.  werden  hiernach  aufgehoben.

§.  10.  Das  Exerciren  des  Landsturms  wird  blos  auf  die  Sonn=  und
Festtage  beschränkt.

.  11.  So  lange  der  Landsturm  nicht  aufgeboten  ist,  braucht  Niemand
  zu  Reisen  in  seinen  Privatgeschäften  Urlaub  von  den  Landsturmofficieren
zu  nehmen,  es  sei  denn,  daß  er  zu  dem  im  F.  3.  benannten  Oienstthuenden
Drittel  gehört,  so  lange  der  Dienst  währet.

§.  12.  Wegen  des  Gebrauchs  der  in  den  F.  48.  und  49.  der  Verordnung
  vom  21.  April  d.  J.  erwähnten  Signale  wird  besondere  Verordnung
durch  die  Militairgouvernements  ergehen.  Alle  bisher  errichtete  sind  mit  Wachen
  zu  versehen.

§.  13.  Wegen  der  mobilen  Kolonnen  und  den  übrigen  Anordnungen,
welche  die  G.  51.  bis  64.  incl.  des  gedachten  Edikts  festsetzen,  darf  ebenfalls
  ohne  die  Befehle  der  Militairgouvernements  nichts  geschehen.

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