Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

-- 564  -- 
Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eröffnung 
des Verkehrs mit dem Lande nicht behindert, das Anlandgehen der Reisenden 
nicht verzögert und das Löschen und Laden nicht erschwert wird. 
Sofern jedoch Tatsachen vorliegen, welche die Einschleppung einer gemein- 
gefährlichen Krankheit (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken) 
befürchten lassen, kann der Schiffsbesatzung (Kapitän, Schiffsoffiziere und Schiffs- 
mannschaft) das Anlandgehen nach der Ankunft des Schiffes, soweit nicht der 
Schiffsdienst es erfordert, bis nach erfolgter Besichtigung oder Untersuchung durch 
den beamteten Arzt oder den Gesundheitsbeamten verboten werden. 
Die an Bord befindlichen Kranken sind, soweit der beamtete Arzt es zur 
Verhütung der Verbreitung einer gemeingefährlichen Krankheit für erforderlich 
und ausführbar hält, auszuschiffen und in geeigneter Weise, womöglich in einem 
Krankenhaus, unterzubringen. Auch sind die nach dem Ermessen des beamteten 
Arztes erforderlichen Desinfektionen vorzunehmen. 
§  2. 
Eine ärztliche Untersuchung des Schiffes und seiner Insassen ist bei seiner 
Ankunft vor der Zulassung des Schiffes zum freien Verkehre stets vorzunehmen, 
1. wenn das Schiff im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch 
längstens in den letzten sechs Wochen, Cholera (asiatische), Fleckfieber 
(Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken 
(Blattern) an Bord gehabt hat, 
2. wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise die 
Rattenpest oder ein auffälliges Rattensterben festgestellt worden ist, 
3.  wenn das Schiff aus einem Hafen kommt oder während der Reise 
einen Hafen berührt hat, gegen dessen Herkünfte zur Zeit der Ankunft 
in dem deutschen Hafen (§ 1 Abs. 1) die Untersuchung vorgeschrieben 
ist, und wenn seit der Abfahrt aus dem vorbezeichneten Hafen noch 
nicht sechs Wochen verflossen sind. 
Die Untersuchung hat zu unterbleiben, wenn das Schiff nach dem Eintreten 
eines oder mehrerer der im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 angeführten Fälle bereits 
einen deutschen Hafen angelaufen und sich dort der Untersuchung und den übrigen 
auf Grund dieser Vorschriften ihm auferlegten Maßregeln unterzogen hat. 
Ist das Schiff in einem ausländischen Hafen der gesundheitspolizeilichen 
Untersuchung und Behandlung in ausreichender Weise unterworfen worden, so 
kann es, falls es hierüber genügende schriftliche Ausweise vorlegt, und falls seit 
dem Verlassen dieses Hafens keiner der im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Fälle 
eingetreten ist, im deutschen Hafen von der Untersuchung und von allen oder 
einem Teile der übrigen auf Grund dieser Vorschriften zu treffenden Maßregeln 
auf Antrag befreit werden; die Entscheidung, ob die Ausweise genügend sind, 
und in welcher Ausdehnung Erleichterungen eintreten können, steht dem beamteten 
Arzte zu. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.