Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 47 — 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der französisch- 
deutschen Grenze: 
122. bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
123. bei Avricourt bis Deutsch-Avricourt. 
124. bei Chambrey bis Chambrey. 
125. bei Novéant bis Novéant. 
126. bei Amanweiler bis Amanweiler. 
127. bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
128. Die von der Nord-Brabant-Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
129. Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Welle; 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
c) bei Aachen bis Aachen; 
d) bei Dalheim bis Dalheim; 
e) bei Gronau bis Gronau. 
130. Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebene und von der Holländischen Eisenbahngesellschaft mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Elten bis 
Emmerich. 
131. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus 
bis Salzbergen. 
132. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugdienst in beiden Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Zugdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland, 
und umgekehrt die preußische Staatseisenbahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim nach den Niederlanden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.