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raum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt,
besonders in der näheren Umgebung des Krankenbetts (§ 19), den
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17). und die bei der Wartung des
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die
Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Ge-
storbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22).
Außerdem kommen das Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser
(§ 30) sowie der Bilgeraum (§ 21) in Betracht (vergleiche § 2 Abs. 3 und 4).
Anmerkung.
Den zur bakteriologischen Untersuchung bestimmten Ausleerungen der Kranken
darf ein Desinfektionsmittel nicht zugesetzt werden, auch dürfen sie nicht einem
ungereinigten Gefäß entnommen werden, das vorher desinfiziertes Material ent-
halten hat.
§ 35. Fleckfieber (Flecktyphus).
Bei Fleckfieber hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
die Ausscheidungen (Kot, Harn, Auswurf § 4 a und b), die Bett-
und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das
Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegen-
stände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken,
das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Bade-
wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Be-
förderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen
gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22).
§ 36. Pest.
Bei Pest hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
alle Ausscheidungen des Kranken (Wund- und Geschwürsausscheidungen,
Auswurf, Nasen- und Rachenschleim, aus Mund und Nase her-
vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut, Harn, Erbrochenes und
Stuhlgang § 4a bis c), die Läppchen, die zum Reinigen von
Mund und Nase verwendet wurden (§ 4c), die Verbandstoffe (§ 5),
die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13),
das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegen-
stände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken,
das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Bade-
wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die
Reichs- Gesetzbl. 1907. 102