Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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raum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, 
besonders in der näheren Umgebung des Krankenbetts (§ 19), den 
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17). und die bei der Wartung des 
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die 
Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Ge- 
storbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22). 
Außerdem kommen das Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser 
(§ 30) sowie der Bilgeraum (§ 21) in Betracht (vergleiche § 2 Abs. 3 und 4). 
Anmerkung. 
Den zur bakteriologischen Untersuchung bestimmten Ausleerungen der Kranken 
darf ein Desinfektionsmittel nicht zugesetzt werden, auch dürfen sie nicht einem 
ungereinigten Gefäß entnommen werden, das vorher desinfiziertes Material ent- 
halten hat. 
§  35. Fleckfieber (Flecktyphus). 
Bei Fleckfieber hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf: 
die Ausscheidungen (Kot, Harn, Auswurf § 4 a und b), die Bett- 
und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das 
Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegen- 
stände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, 
das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Bade- 
wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum 
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den 
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des 
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Be- 
förderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen 
gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22). 
§ 36. Pest. 
Bei Pest hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf: 
alle Ausscheidungen des Kranken (Wund- und Geschwürsausscheidungen, 
Auswurf, Nasen- und Rachenschleim, aus Mund und Nase her- 
vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut, Harn, Erbrochenes und 
Stuhlgang § 4a bis c), die Läppchen, die zum Reinigen von 
Mund und Nase verwendet wurden (§ 4c), die Verbandstoffe (§ 5), 
die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), 
das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegen- 
stände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, 
das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Bade- 
wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum 
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den 
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des 
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 102
	        
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