Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

162  Zur  Lehre  vom  Versäumnißurtheil.

lässigkeit  eines  Versäumnißurtheils  hat  sich  darauf  Herzog
  erklärt?).  Birkmeyer  beruft  sich  zu  Gunsten  seiner
Ansicht  darauf,  daß  ein  Versäumnißurtheil  nur  über
einen  Haupt=  oder  Zwischenstreit  ergehen  könne,  was
beides  hier  nicht  zutreffe,  daß  die  Vorschriften  der  Civilproceßordnung
  kein  allgemeines  Princip  aufstellten,  wonach
  stets  bei  einseitiger  Versäumung  eines  zur  münd
lichen  Verhandlung  bestimmten  Termins,  gleichgüfltig,
welches  der  Zweck  der  Verhandlung  sei,  auf  Antrag  der
erschienenen  Partei  Versäumnißurtheil  erlassen  werden
müsse.

Hiegegen  wendet  sich  das  Reichsgericht  in  der  ersterwähnten
  Entscheidung  mit  folgender  Ausführung:  „Wie
sich  die  mündliche  Verhandlung,  solange  der  Streit  über
das  materielle  Rechtsverhältniß  schwebt,  nicht  blos  auf
dieses,  sondern  auch  auf  die  processualen  Streitpuncte  bezieht,
  und  wie  folgeweise  das  Versäumuißurtheil  auch
die  Entscheidung  dieser  Puncte  mit  einschließt,  so  ist  nicht
einzusehben,  weshalb  die  Sache  bezüglich  der  möglichen
processualen  Streitpuncte  anders  gestaltet  sein  soll,  wenn
ein  Rückstand  des  Streitverhältnisses  nur  noch  über
einen  processualen  Punct  unter  den  Parteien  zu  verhandeln
  wäre.“

Nichtig  ist  hieran,  daß  bei  der  Frage,  ob  Versäumnißurtheil
  ergehen  könne,  ein  Unterschied  zwischen  Hauptund
  Nebensache,  materiellrechtlichen  und  processualen
Streitpuncten  nicht  gemacht  werden  darf.  Die  88§  295,
296  setzen  lediglich  einen  Termin  zur  mündlichen  Ver-(handlung

  im  Gegensatze  zu  einem  blosen  Beweiser-=hebungstermine,
  Sühnetermine  oder  Termine  vor  einem
beanftragten  Richter  für  die  Erlassung  des  Versäumnißurtheils
  voraus.  Was  Gegenstand  der  Verhandlung
sein  müsse,  über  Anträge  welcher  Art  durch  Versäumnißurtheil
  erkannt  werden  könne,  darüber  enthält  das  Gesetz

*)  Jur.  Wochenschrist  1887  S.  29ff.