162 Zur Lehre vom Versäumnißurtheil.
lässigkeit eines Versäumnißurtheils hat sich darauf Herzog
erklärt?). Birkmeyer beruft sich zu Gunsten seiner
Ansicht darauf, daß ein Versäumnißurtheil nur über
einen Haupt= oder Zwischenstreit ergehen könne, was
beides hier nicht zutreffe, daß die Vorschriften der Civilproceßordnung
kein allgemeines Princip aufstellten, wonach
stets bei einseitiger Versäumung eines zur münd
lichen Verhandlung bestimmten Termins, gleichgüfltig,
welches der Zweck der Verhandlung sei, auf Antrag der
erschienenen Partei Versäumnißurtheil erlassen werden
müsse.
Hiegegen wendet sich das Reichsgericht in der ersterwähnten
Entscheidung mit folgender Ausführung: „Wie
sich die mündliche Verhandlung, solange der Streit über
das materielle Rechtsverhältniß schwebt, nicht blos auf
dieses, sondern auch auf die processualen Streitpuncte bezieht,
und wie folgeweise das Versäumuißurtheil auch
die Entscheidung dieser Puncte mit einschließt, so ist nicht
einzusehben, weshalb die Sache bezüglich der möglichen
processualen Streitpuncte anders gestaltet sein soll, wenn
ein Rückstand des Streitverhältnisses nur noch über
einen processualen Punct unter den Parteien zu verhandeln
wäre.“
Nichtig ist hieran, daß bei der Frage, ob Versäumnißurtheil
ergehen könne, ein Unterschied zwischen Hauptund
Nebensache, materiellrechtlichen und processualen
Streitpuncten nicht gemacht werden darf. Die 88§ 295,
296 setzen lediglich einen Termin zur mündlichen Ver-(handlung
im Gegensatze zu einem blosen Beweiser-=hebungstermine,
Sühnetermine oder Termine vor einem
beanftragten Richter für die Erlassung des Versäumnißurtheils
voraus. Was Gegenstand der Verhandlung
sein müsse, über Anträge welcher Art durch Versäumnißurtheil
erkannt werden könne, darüber enthält das Gesetz
*) Jur. Wochenschrist 1887 S. 29ff.