Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Bestimmung  der  erlaubten  Differenz  zwischen  Messung  und  Berechnung  die  in  der  Dienstanweisung
vom  20.  August  1904  (abgedruckt  im  Deutschen  Kol.  Bl.  vom  1.  September  1904)  in  der  Erläuterung
  zu  Spalte  3  letzter  Absatz  zusammengestellten  Betrachtungen  maßgebend  sind.  Sobald  der
Betrag  hiernach  zu  grofß  erscheint,  ist  die  strenge  Ausgleichung  nach  trig.  Form.  10  bzw.  11  für
den  betreffenden  Punkt  anzuwenden.  Aus  den  so  berechneten  Koordinaten  wird  die  Länge  einer
Dreiecksseite  und  deren  Azimut  berechnet,  worauf  die  Gesamtberechnung  des  Netzes  in  der  vorstehend
angegebenen  Form  unter  Anhalten  der  Koordinaten  der  Anschlußpunkte  zu  erfolgen  hat.

2.  Flächeninhaltsberechnung.

Die  Berechnung  des  Flächeninhalts  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Anweisung  VIII  einmal
  aus  den  Koordinaten  der  Umfangspunkte  und  einmal  graphisch  auf  der  Flurkarte.  Die  Ergebnisse
  sind  als  richtig  anzusehen,  wenn  der  Unterschied  a  zwischen  denselben  höchstens

0,01  '60  F  0,02  F2
beträgt,  wobei  F  den  Flächeninhalt  der  Farm  in  Ar  bezeichnet  und  a  gleichfalls  in  Ar  erhalten  wird.

In  einzelnen  Fällen  kann  der  Vorstand  der  Vermessungsverwaltung  nötigenfalls  größere
Abweichungen  gestatten,  die  aber  das  Anderthalbfache  dieser  Unterschiede  nicht  übersteigen  dürfen.
Für  den  Flächeninhalt  einer  Farm  ist  die  Berechnung  aus  Koordinaten  allein  maßgebend,  die
graphische  Berechnung  hat  nur  einen  kontrollierenden  Wert.

D.  Die  Bearbeitung  der  Karten.

Die  Bearbeitung  der  Flurkarten  hat  im  allgemeinen  nach  den  Vorschriften  der  preußischen
Katasteranweisungen  zu  erfolgen.  Ergänzend  bzw.  abändernd  wird  hierzu  bestimmt:

1.  Das  Format  der  auf  WhatmansZeichenpapier  herzustellenden  Flurkarten  ist  entweder
500  mal  333  mm  (viertel  Bogen)  oder  500  mal  666  mm  (halber  Bogen).

2.  Betreffs  der  Orientierung  usw.  der  Flurkarten  bleibt  §  38  zu  !  der  Anweisung  VIII
auch  für  die  Fälle  bestehen,  in  denen  die  Triangulierung  an  die  Landes-Triangulation  angeschlossen
ist,  wo  also  die  Richtung  der  positiven  Abszissenachse  nach  Süden  gerichtet  ist.  Der  Nordpfeil  wird
in  diesem  Falle  an  eine  passende  Quadratnetzlinie  gezeichnet.  Die  Bezeichnung  des  Nullpunktes  der
Koordinaten  (Schnittpunkt  des  K-Breiten=  und  z-Längengrades)  und  die  Bezeichnung  der  Richtung
der  Abszissenachse  ist  an  anderer  Stelle  des  Quadratnetzes  anzuschreiben.

3.  Die  Kartierung  der  Flurkarten  erfolgt  im  Maßstab  1:  50  000,  wenn  sich  die  betreffende
Farm  auf  einem  viertel  oder  halben  Bogen  darstellen  läßt,  nächstdem  kommt  der  Maßstab  1:  75  000
zur  Anwendung  und  erst,  wenn  in  diesem  die  Darstellung  auf  einem  halben  Bogen  nicht  möglich,
ist  das  Verhältnis  1:100  000  anzunehmen.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  Anwendung  eines  größeren  Maßstabes  als  1:50  000  nützlich
erscheinen,  so  kann  das  Verhältnis  1:25  000  angenommen  werden.

4.  Im  besonderen  muß  die  Flurkarte  enthalten:

a)  die  Längenmaße  aller  geraden  Grenzlinien  bis  auf  Zentimeter,
b)  die  Brechungswinkel  der  Grenzlinien  in  Sekunden,

e)  die  Koordinaten  der  Grenzpunkte  bis  auf  Zentimeter,

d)  die  gemessenen  Höhen  (siehe  &  8)  in  schwarzer  Tusche.

5.  Wege,  Flüsse  und  Bäche  werden  nur  durch  eine  einzelne  Linie  dargestellt,  deren  Auszeichnung
  in  unverwaschbarer  wegebrauner  bzw.  preußischblauer  Tusche  erfolgt.

Für  Flüsse,  welche  ganz  —  auch  mit  ihren  Breiten  —  aufsgenommen  sind  und  sich  maßstäblich
  auf  der  Karte  darstellen  lassen,  findet  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.

Insonderheit  sind  Grenzflüsse  in  diesem  Falle  so  zu  behandeln,  wie  in  §  38  der  Anweisung
  VIII  vorgeschrieben.

6.  Gebirge  usw.  werden  durch  Kurvenlinien  dargestellt  und  mit  Sepia  ausgezeichnet.

7.  Im  übrigen  wird  bezüglich  des  Titels,  der  Beschreibung  und  der  sonstigen  Ausarbeitung
der  Flurkarte  auf  das  dieser  Anweisung  am  Schlusse  beigegebene  Muster  verwiesen.

Bezüglich  der  Anwendung  einiger  neuer,  für  die  hiesigen  Verhältnisse  als  passend  befundener
Signaturen  oder  der  Abänderung  einiger  anderer  bereits  bestehender,  wird  folgendes  bestimmt:

E.  Bei  Fortschreibungsarbeiten
sind  die  preußischen  Katasteranweisungen  als  im  allgemeinen  maßgebend  zu  betrachten.

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