Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 976 — 
b) Die bisherigen Absätze (1) bis (3) werden in einen neuen Absatz (2) zu- 
sammengezogen, dessen Eingang gefaßt wird: 
(2) Die Patronen für Handfeuerwaffen (b bis h) sind in 
Behälter aus Blech, Holz .... usw. wie bisher. 
2. C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (6) wird hinter den Worten „Handfeuerwaffen der 
Ziffer 6“ nachgetragen: 
b bis h . 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. 
Als Abs. (3) wird nachgetragen: 
(3) Wagen, die für die Beförderung flüssiger Kohlensäure 
(Ziffer 5) besonders eingerichtet sind (Kesselwagen), dürfen Flaschen 
von mehr als 2 m Länge enthalten. Im übrigen müssen die 
Gefäße den Vorschriften des Abs. (2) entsprechen und in die Wagen 
fest und sicher eingebaut sein; sie dürfen nicht aus den Wagen 
herausgenommen werden. 
2. C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt: 
Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen 
Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefäßen und bei den 
mehr als 5 m langen Flaschen (B. Abs. (3)) mindestens an einem 
von je 100 Gefäßen vorgenommen werden. 
3. D. Ausstattung der Gefäße. 
a) Als neuer Abs. (2) wird eingeschaltet: 
(2) Die Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) dürfen 
nicht je für sich ein Ventil zum Füllen und Entleeren haben, 
sondern es müssen die Gefäße jeder wagerechten Schicht an ein 
Sammelrohr angeschlossen sein, das an seinen Enden Absperr- 
ventile trägt, die innerhalb des verschließbaren Wagenkastens liegen. 
b) Der bisherige Abs. (e) wird Abs. (6). 
4. F. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (2) wird am Ende hinzugefügt: 
Die Ventile der Kohlensäuregefäße unter Abschnitt B. Abs. (3) 
bedürfen keiner Schutzkappen, die Gefäße auch keiner das Rollen 
verhindernden Vorrichtungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.