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III. Im öffentlichen Interesse können die unter I. und II. getroffenen
Bestimmungen vorübergehend beschränkt oder aufgehoben werden.
IV. Ein nach den vorstehenden Bestimmungen nicht gestatteter Betrieb von
Telegraphenanlagen ist nach § 9 des Gesetzes über das Telegraphenwesen straf-
bar; auch kann nach Maßgabe des § 40 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich auf Einziehung der zur Nachrichtenübermittelung bestimmten Geräte erkannt
werden. Ferner können die unbefugt betriebenen Anlagen nach § 11 des Gesetzes
über das Telegraphenwesen außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
Berlin, den 12. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3691.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An-
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert
wird. Vom 17. Dezember 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Der § 20 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas-
schlackenmehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) erhält
folgende Fassung:
Säcke zum Transporte von Thomasschlackenmehl können, auch
wenn sie den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis
zum 31. Dezember 1911 verwendet werden.
Berlin, den 17. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.