Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 979 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 64. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 979. — Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 980. — Verordnung, betreffend 
Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. S. 980. 
  
  
(Nr. 3692.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
13. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1909, was folgt: 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Er- 
zeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland 
sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und 
auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1911 diejenigen Vorteile 
einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Er- 
zeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 160 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1909.
	        
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