Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 994 — 
§ 3. 
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Danzig. Die Ware ist zu 
liefern von 
a) einem Speicher auf der Speicherinsel, 
b) oder einem am Wasser gelegenen Speicher oder Schuppen im Kaiser- 
hafen, in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn, 
c) oder einem Wasserfahrzeug auf der Mottlau oder am rechten oder linken 
Ufer der toten Weichsel zwischen dem Holm und dem Ganskrug, 
d) oder an einem anderen durch Beschluß des Vorsteheramts der Kauf- 
mannschaft in Danzig für die Lieferung von Speicher, Schuppen oder 
Wasserfahrzeug bestimmten Orte, sofern seit Bekanntmachen des Be- 
schlusses sechs Monate verstrichen sind. 
§ 4. 
Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der Liefe- 
rungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher- 
gehenden Werktag von Sachverständigen, die von dem Vorsteheramte der Kauf- 
mannschaft in Danzig für die in Frage kommenden Waren öffentlich angestellt 
und beeidigt sind, nach Maßgabe der von dem Vorsteheramt erlassenen Prüfungs- 
ordnung, untersucht und lieferbar befunden worden ist. 
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder Minder- 
werts ist Beschaffenheit und Naturalgewicht zu berücksichtigen. 
Ergibt sich auf Grund der Untersuchung ein Minderwert 
bei Weizen bis zu 2 Mark, 
bei Roggen bis zu 1,50 Mark, 
bei Hafer bis zu 1,50 Mark 
für die Tonne, so ist der Käufer zur Abnahme unter Abzug des Minderwerts 
verpflichtet. Bei einem höheren Minderwert ist die Ware nicht lieferbar. Bei 
Weizen ist ein Mehrwert bis zu 2 Mark, bei Hafer ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark 
zu vergüten. 
Ergibt sich bei Roggen ein Gewicht von mehr als 712 Gramm für das 
Liter, so sind für jede 3 Gramm Mehrgewicht auf die Tonne 50 Pfennig, höchstens 
jedoch 5 Mark zu vergüten. Im übrigen ist ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark 
zu vergüten. Ein höherer Mehrwert ist nicht zu vergüten. 
§ 5. 
Die Ware ist ungesackt und in Posten von 50 Tonnen anzudienen. Es 
steht dem Verkäufer aber frei, jeden Posten von zwei verschiedenen Stellen 
zu liefern. 
Die Andienung hat schriftlich unter Beifügung der Bescheinigung über 
die Lieferbarkeit, an einem Börsentage der vereinbarten Lieferzeit, und zwar 
  
  
  
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.