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§ 3.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Danzig. Die Ware ist zu
liefern von
a) einem Speicher auf der Speicherinsel,
b) oder einem am Wasser gelegenen Speicher oder Schuppen im Kaiser-
hafen, in Neufahrwasser oder an der Weichseluferbahn,
c) oder einem Wasserfahrzeug auf der Mottlau oder am rechten oder linken
Ufer der toten Weichsel zwischen dem Holm und dem Ganskrug,
d) oder an einem anderen durch Beschluß des Vorsteheramts der Kauf-
mannschaft in Danzig für die Lieferung von Speicher, Schuppen oder
Wasserfahrzeug bestimmten Orte, sofern seit Bekanntmachen des Be-
schlusses sechs Monate verstrichen sind.
§ 4.
Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der Liefe-
rungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher-
gehenden Werktag von Sachverständigen, die von dem Vorsteheramte der Kauf-
mannschaft in Danzig für die in Frage kommenden Waren öffentlich angestellt
und beeidigt sind, nach Maßgabe der von dem Vorsteheramt erlassenen Prüfungs-
ordnung, untersucht und lieferbar befunden worden ist.
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder Minder-
werts ist Beschaffenheit und Naturalgewicht zu berücksichtigen.
Ergibt sich auf Grund der Untersuchung ein Minderwert
bei Weizen bis zu 2 Mark,
bei Roggen bis zu 1,50 Mark,
bei Hafer bis zu 1,50 Mark
für die Tonne, so ist der Käufer zur Abnahme unter Abzug des Minderwerts
verpflichtet. Bei einem höheren Minderwert ist die Ware nicht lieferbar. Bei
Weizen ist ein Mehrwert bis zu 2 Mark, bei Hafer ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark
zu vergüten.
Ergibt sich bei Roggen ein Gewicht von mehr als 712 Gramm für das
Liter, so sind für jede 3 Gramm Mehrgewicht auf die Tonne 50 Pfennig, höchstens
jedoch 5 Mark zu vergüten. Im übrigen ist ein Mehrwert bis zu 1,50 Mark
zu vergüten. Ein höherer Mehrwert ist nicht zu vergüten.
§ 5.
Die Ware ist ungesackt und in Posten von 50 Tonnen anzudienen. Es
steht dem Verkäufer aber frei, jeden Posten von zwei verschiedenen Stellen
zu liefern.
Die Andienung hat schriftlich unter Beifügung der Bescheinigung über
die Lieferbarkeit, an einem Börsentage der vereinbarten Lieferzeit, und zwar