Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage 4. 
Bescheinigung über die Wasserdruckprobe eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten. 
  
  
laufende Fabrikuummer: 
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten  niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von ..... Dampfkesseln, 
vom .... mit einem Wasserdrucke von Atmosphären Überdruck geprüft worden. 
Dabei hat der Kessel dem Probedrucke mit befriedigendem Erfolge (§ 12 Abs. 3) widerstanden. 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 11), sind mit dem 
Stempel versehen worden. 
  
  
  
  
  
  
  
(Ort und Datum.) 
  
  
  
(Unterschrift.)