Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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sind  vom  Tage  der  Zwangsregulierung  bis  zum  ersten  Tage  der  vertragsmäßigen
Lieferzeit  5  Prozent  zu  vergüten.  Auch  im  Falle  der  Verrechnung  sind  die
üblichen  Maklergebühren  und  die  sonstigen  Unkosten  zu  vergüten,  welche  bei
Kauf  oder  Verkauf  entstanden  sein  würden.

VIII.  Als  Feiertage  gelten  die  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertage,
die  beiden  jüdischen  Neujahrstage  und  der  Versöhnungstag,  in  bezug  auf  die
Abnahmefrist  jedoch  nur  die  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertage.

Berlin,  den  27.  Dezember  1909.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 

 

(Nr.  3700.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  An-
  teilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  27.  Dezember  1909.

Auf  Grund  des  §  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:

Börsentermingeschäfte  in  den  Aktien  der  Gesellschaft  für  elektrische
Unternehmungen  in  Berlin  sind  zulässig.

Berlin,  den  27.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Richter.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.