Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

(2) Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem 
Ermessen der Eisenbahn. 
§ 5. 
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie 
sich bei Ausführung der Beförderung bedient. 
§ 6. 
Tarife. 
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Be- 
förderungsvertrag maßgebenden Bestimmungen, über die Beförderungspreise und 
die Nebengebühren Auskunft geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Veröffentlichung. Sie sind bei Erfüllung der darin angegebenen Bedingungen 
für jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
(2) Die Beförderungspreise müssen dem Betrage nach feststehen. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen 
ist verboten und nichtig. 
(4) Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der 
Eisenbahn sind Begünstigungen mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde 
zulässig. 
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tarif- 
erhöhungen oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens 
2 Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine 
bestimmte Zeit eingeführt war. 
§ 7. 
Beschwerden. 
(1) Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen. 
§ 8. 
Meinungsverschiedenheiten. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten 
entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der 
Zugführer. § 9. 
Zahlungsmittel. 
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch 
das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld 
anzunehmen. Den Annahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den 
Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen. 
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