Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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kann,  dass  eine  privatrechtliche  Beweisführung  da  versucht  wird,
wo  sie  gänzlich  ausgeschlossen  erscheinen  muss.

Der  Einwand  trifft  die  Ausführungen  der  vorhin  citirten  Autoren
  MARTENS,  HEFFTER  und  v.  BULMERINCQ.  Wenn  HEFFTER
den  Staaten  die  Befugniss  abspricht,  ihre  Herrschaft  anderen
Bewohnern  bestimmter  Erdstriche  aufzudrängen,  begibt  er  sich
andererseits  mit  dem  Satze,  dass  dieselben  nur  bei  freiwilliger
Abtretung  Grund  und  Boden  zur  Kolonisation  sich  erwerben
können,  auf  den  Boden  privatrechtlicher  Deduktion.  v.  BULMERINCQ
definirt  zwar  das  Staatseigenthum  als  die  von  einer  Staatsgewalt  über
ihr  Gebiet  geübte  Herrschaft,  spricht  aber  alsbald  hinsichtlich  der
Koloniengründung  von  einem  ipso  facto  erfolgenden  Eigenthumserwerb,falls
  die  Ländereien  unbewohnt  waren,  undfordert  für  den  entgegengesetzten
  Fall  Vereinbarung  mit  den  bisherigen  Gewalthabern.

In  noch  höherem  Grade  macht  sich  der  Mangel  scharfer  begrifflicher
  Scheidung  zwischen  privat-  und  völkerrechtlicher  Okkupation
  bemerkbar  und  äussert  derselbe  eine  Rückwirkung  auf  die
Entscheidung  der  vorliegenden  Frage  in  den  widerspruchsvollen
Erörterungen  VATTEL’s°?).  Sein  Ausgangspunkt  gipfelt  in  dem
Satze  (I  $  81),  der  Anbau  der  Erde  sei  eine  der  Menschheit
durch  das  Naturgesetz  diktirte  Verpflichtung  und  Völkerschaften,
die  mehr  Land  usurpirten  als  sie  bei  sorgfältiger  Bebauung  zur
Befriedigung  ihrer  Lebensbedürfnisse  brauchten,  könnten  sich  nicht
beklagen,  wenn  andere  Nationen  Theile  ihres  Territoriums  okkupirten.
  Die  richtige  Grenze  kolonialer  Okkupation  findet  VATTEL
in  der  Bedingung,  dass  man  den  betreffenden  Völkerschaften  nicht
den  für  sie  selber  unentbehrlichen  Boden  entziehe  (II  8  97).
Unmittelbar  darauf  stürzt  er  unter  Bezugnahme  auf  die  nomadisirenden
  Araber  die  bisherigen  Sätze  wieder  um:  denn  er  gibt
zu,  dass  diesen  Stämmen  auch  ein  enger  begrenztes  Territorium

63)  VarteL,  Lib.  I  $$  81,  209,  II  $  97;  im  Anschlusse  an  VATTEL
8.  ORTOLAN  $&  77  und  PHrLLmorE  8$  242—247.  —  Ueber  VATTEL  vgl.  nunmehr
  auch  SaLomon  S.  208.