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kann, dass eine privatrechtliche Beweisführung da versucht wird,
wo sie gänzlich ausgeschlossen erscheinen muss.
Der Einwand trifft die Ausführungen der vorhin citirten Autoren
MARTENS, HEFFTER und v. BULMERINCQ. Wenn HEFFTER
den Staaten die Befugniss abspricht, ihre Herrschaft anderen
Bewohnern bestimmter Erdstriche aufzudrängen, begibt er sich
andererseits mit dem Satze, dass dieselben nur bei freiwilliger
Abtretung Grund und Boden zur Kolonisation sich erwerben
können, auf den Boden privatrechtlicher Deduktion. v. BULMERINCQ
definirt zwar das Staatseigenthum als die von einer Staatsgewalt über
ihr Gebiet geübte Herrschaft, spricht aber alsbald hinsichtlich der
Koloniengründung von einem ipso facto erfolgenden Eigenthumserwerb,falls
die Ländereien unbewohnt waren, undfordert für den entgegengesetzten
Fall Vereinbarung mit den bisherigen Gewalthabern.
In noch höherem Grade macht sich der Mangel scharfer begrifflicher
Scheidung zwischen privat- und völkerrechtlicher Okkupation
bemerkbar und äussert derselbe eine Rückwirkung auf die
Entscheidung der vorliegenden Frage in den widerspruchsvollen
Erörterungen VATTEL’s°?). Sein Ausgangspunkt gipfelt in dem
Satze (I $ 81), der Anbau der Erde sei eine der Menschheit
durch das Naturgesetz diktirte Verpflichtung und Völkerschaften,
die mehr Land usurpirten als sie bei sorgfältiger Bebauung zur
Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse brauchten, könnten sich nicht
beklagen, wenn andere Nationen Theile ihres Territoriums okkupirten.
Die richtige Grenze kolonialer Okkupation findet VATTEL
in der Bedingung, dass man den betreffenden Völkerschaften nicht
den für sie selber unentbehrlichen Boden entziehe (II 8 97).
Unmittelbar darauf stürzt er unter Bezugnahme auf die nomadisirenden
Araber die bisherigen Sätze wieder um: denn er gibt
zu, dass diesen Stämmen auch ein enger begrenztes Territorium
63) VarteL, Lib. I $$ 81, 209, II $ 97; im Anschlusse an VATTEL
8. ORTOLAN $& 77 und PHrLLmorE 8$ 242—247. — Ueber VATTEL vgl. nunmehr
auch SaLomon S. 208.