§ 18.
Frauen- und Nichtraucherabteile.
(1) Jeder Zug muß mindestens je ein Frauenabteil zweiter und dritter Klasse
enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt.
(2) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn
es die darin fahrenden Frauen zugeben. Die Mitnahme von Knaben bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet.
(3) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für
Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller Reisenden
desselben Abteils geraucht werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter
Klasse führen, müssen Abteile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der
Wagen gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den
übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen ge-
stattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.
(4) Nichtraucher- und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu
machen.
(5) In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der
Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen solche Abteile nicht mit brennenden
Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen betreten werden.
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen be-
finden, ist für gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern und von Frauen
tunlichst Sorge zu tragen.
§ 19.
Einsteigen und Anweisung der Plätze.
(1) Auf größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen ab-
zurufen.
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den
Reisenden die Plätze anzuweisen.
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den
Vorzug vor neu hinzutretenden.
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm
reisende Person je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu
belegen, verliert den Anspruch darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. (4)).
§ 20.
Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten.
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagen-
klasse, für die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden
kann. Erhält er weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren
Klasse einen Platz, so kann er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der
noch Päätze frei find, und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die