Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

§ 18. 
Frauen- und Nichtraucherabteile. 
(1) Jeder Zug muß mindestens je ein Frauenabteil zweiter und dritter Klasse 
enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt. 
(2) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn 
es die darin fahrenden Frauen zugeben. Die Mitnahme von Knaben bis zum 
vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet. 
(3) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für 
Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller Reisenden 
desselben Abteils geraucht werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter 
Klasse führen, müssen Abteile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der 
Wagen gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. In den 
übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen ge- 
stattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind. 
(4) Nichtraucher- und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu 
machen. 
 (5) In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der 
Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen solche Abteile nicht mit brennenden 
Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen betreten werden. 
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen be- 
finden, ist für gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern und von Frauen 
tunlichst Sorge zu tragen. 
  
§ 19. 
Einsteigen und Anweisung der Plätze. 
(1) Auf größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen ab- 
zurufen. 
 (2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den 
Reisenden die Plätze anzuweisen. 
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den 
Vorzug vor neu hinzutretenden. 
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm 
reisende Person je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu 
belegen, verliert den Anspruch darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. (4)). 
§ 20. 
Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagen- 
klasse, für die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden 
kann. Erhält er weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren 
Klasse einen Platz, so kann er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der 
noch Päätze frei find, und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die
	        
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