Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Fahrzeugen 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug, jedoch nicht 
mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die 
unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(3) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüber- 
schreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt 
hat noch abzuwenden vermochte. 
(4) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 38. 
Gepäckträger. 
(1) Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu 
bestellen, die das Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach 
den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen haben. 
(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine 
gedruckte Dienstanweisung nebst Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf 
Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke 
zu verabfolgen. 
(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in 
den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen. 
(4) Für das den Gepäckträgern nach Abs. (1) übergebene Gepäck haftet die 
Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck. 
§ 39. 
Aufbewahrung des Gepäcks. 
Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst Vor- 
kehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine 
durch Aushang bekannt zu machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung 
niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als Verwahrer. 
  
  
V. 
Beförderung von Expreßgut. 
§ 40. 
Annahme. 
(1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind 
nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen. 
(2) Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des 
Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, 
so muß der Adresse jedes Frachtstücks noch der Vermerk „Zur Selbstabholung“ 
oder „Bahnlagernd“ beigefügt sein. 
(3) Expreßgut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungs- 
stellen während der durch Aushang bekannt zu machenden Dienststunden aufzuliefern. 
 
	        
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