Kauf oder Werkverdingung? Einrede der Billigung. 448
diese Anführung leicht erklärlich und selbstverständlich,
weil dleses Einverständniß nichts anderes ist,
als eine freiwillige Anerkennung einer letztwilligen
Verfügung zu Gunsten einer manus mortua, für
welche keine vor des Erblassers Tod erfolgte landesherrliche
Dispens vorliegt, und eine solche freiwillige
Anerkennung eines anfechtbaren Testamentes
im Gegensatze zu einem schlechthin nichtigen nach
bekannten Gesetzen, insbesondere nach dem bayr. LR.,
keinem Bedenken unterliegt.
OAGE. v. 15. Sept. 1856. Nr. 922 55/868.
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4.
Kauf oder Werkverdingung? Einrede der Billigung.
Der Kläger, als Besitzer einer Braunkohlengrube
hatte am 19. Juni 1849 einen Vertrag mit den
Beklagten, als damaligen Inhabern einer Maschinenfabrik
abgeschlossen, inhalts dessen die Beklagten sich
verbindlich gemacht hatten, dem Kläger für dessen
Kohlenwerke
eine Hochdruck-Dampfmaschine von 25 Pferdekräften
und Doppel-Pumpenwerk für eine Wassersäule
von 60 Fuß, so daß dadurch eine
Wassermenge von 100 Cubikfuß in der Minute
zu Tage gefördert werden könne,
herzustellen, käuflich zu fertigen, auf die Grube zu
liefern und daselbst die Aufstellung durch einen von
ihnen dahin zu sendenden Monteur besorgen zu
lassen. Als Kaufs= und Accordssumme für die
Lieferung der Maschine und deren Aufstellung an
Ort und Stelle sollte der Kläger 5900 Thaler, und zwar
a) 1500 Thaler sofort,
b) 2000 Thaler zu Ostern 1850,
c) 2400 Thaler zu Michael 1850,
nach Wechselrecht an die Beklagten bezahlen.