Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Kauf  oder  Werkverdingung?  Einrede  der  Billigung.  448

diese  Anführung  leicht  erklärlich  und  selbstverständlich,
  weil  dleses  Einverständniß  nichts  anderes  ist,
als  eine  freiwillige  Anerkennung  einer  letztwilligen
Verfügung  zu  Gunsten  einer  manus  mortua,  für
welche  keine  vor  des  Erblassers  Tod  erfolgte  landesherrliche
  Dispens  vorliegt,  und  eine  solche  freiwillige
  Anerkennung  eines  anfechtbaren  Testamentes
im  Gegensatze  zu  einem  schlechthin  nichtigen  nach
bekannten  Gesetzen,  insbesondere  nach  dem  bayr.  LR.,
keinem  Bedenken  unterliegt.
OAGE.  v.  15.  Sept.  1856.  Nr.  922  55/868.
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4.

Kauf  oder  Werkverdingung?  Einrede  der  Billigung.

Der  Kläger,  als  Besitzer  einer  Braunkohlengrube
  hatte  am  19.  Juni  1849  einen  Vertrag  mit  den
Beklagten,  als  damaligen  Inhabern  einer  Maschinenfabrik
  abgeschlossen,  inhalts  dessen  die  Beklagten  sich
verbindlich  gemacht  hatten,  dem  Kläger  für  dessen
Kohlenwerke

eine  Hochdruck-Dampfmaschine  von  25  Pferdekräften

  und  Doppel-Pumpenwerk  für  eine  Wassersäule

  von  60  Fuß,  so  daß  dadurch  eine

Wassermenge  von  100  Cubikfuß  in  der  Minute

zu  Tage  gefördert  werden  könne,
herzustellen,  käuflich  zu  fertigen,  auf  die  Grube  zu
liefern  und  daselbst  die  Aufstellung  durch  einen  von
ihnen  dahin  zu  sendenden  Monteur  besorgen  zu
lassen.  Als  Kaufs=  und  Accordssumme  für  die
Lieferung  der  Maschine  und  deren  Aufstellung  an
Ort  und  Stelle  sollte  der  Kläger  5900  Thaler,  und  zwar

a)  1500  Thaler  sofort,

b)  2000  Thaler  zu  Ostern  1850,

c)  2400  Thaler  zu  Michael  1850,
nach  Wechselrecht  an  die  Beklagten  bezahlen.