Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht 
gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, 
der Feststellung beizuwohnen. 
(5) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer 
von der Versandbahn zu bestimmenden Form zu bescheinigen. 
§ 41. 
Beförderung. 
(1) Expreßgut wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die 
Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. 
(2) Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der 
Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zuge 
zu befördern. 
§ 42. 
Auslieferung. 
(1) Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Aus- 
lieferung des Expreßguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach 
Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur ordnungsmäßigen 
Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. 
(2) Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab und 
ist das Gut nicht bahnlagernd gestellt, so wird es nach dem Tarife der Empfangs- 
bahn dem Empfänger angemeldet oder zugeführt. Zur Selbstabholung bestimmtes 
Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung 
muß innerhalb der Fristen erfolgen, die in den §§ 78 und 79 für Eilgut vor- 
gesehen sind. 
§ 43. 
Weitere Vorschriften. 
Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob und inwieweit für das Expreßgut 
neben den hierfür zu treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen für 
Reisegepäck (Abschnitt IV) oder für Güter (Abschnitt VIII) gelten. 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
§ 44. 
Auslieferung. 
(1) Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehre dienenden 
Zügen anzunehmen, die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden. 
(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 
6 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit 
angemeldet werden.
	        
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