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§ 46.
Auslieferung.
(1) Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem
Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder
besonderen Boten mitzuteilen.
(2) Die Auslieferung von Leichen kann zu dem im § 34 Abs. (2) bestimmten
Zeitpunkte verlangt werden.
(3) Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung
auszustellen.
(4) Der Empfänger hat innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges
auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschieht
dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden. Kommt
die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen 8 Uhr
ab gerechnet. Bei Überschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt,
das tarifmäßige Wagenstandgeld zu erheben.
§ 47.
Ausnahmebestimmungen.
(1) Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Auf-
gabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde ab-
weichende Bestimmungen erlassen.
(2) Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Strafanstalten, Krankenhäusern
oder dergleichen an öffentliche höhere Lehranstalten gesandt oder von diesen weiter-
versandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in dicht ver-
schlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert
werden. Güter von fester Beschaffenheit (Holz, Metall oder dergleichen) oder in
fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen beigeladen werden, es
ist aber Fürsorge zu treffen, daß die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von
der Beiladung sind ausgeschlossen: Nahrungs- und Genußmittel sowie deren Roh-
stoffe, ferner die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände. Von der Bei-
bringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde
abgesehen werden. Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen.
VII.
Beförderung von lebenden Tieren.
§ 48.
Auslieferung.
(1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen Tiere be-
fördert werden. Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn
im Zuge kein geeigneter Raum vorhanden ist, es sei denn, daß die Tiere mindestens
24 Stunden vorher angemeldet worden sind.