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Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder
auf dem Bahnhofe gestattet, das tarifmäßige Standgeld erheben. Die Frist
ruht während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, so-
weit diese nicht durch den Absender, Empfänger oder Begleiter verzögert wird.
(2) Der Beförderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisen-
bahn zurückzugeben. War die Sendung auf Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist
dieser dem Empfänger gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung
auszuhändigen.
§ 51.
Lieferfrist.
(1) Die Lieferfristen dürfen nachstehende Höchstfristen nicht überschreiten:
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer 1 Tag,
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 300 Tarif-
kilometer 1 weiteren Tag.
(2) Die Lieferfrist beginnt für Sendungen, die mit einem Vormittags ab-
gehenden Zuge befördert werden, um 12 Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit
einem Nachmittags abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die Annahme
folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf
der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit gestellt sind.
(3) Der Lauf der Lieferfrist ruht außer in den Fällen des § 75 Abs. (7)
auch für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer
der ärztlichen Viehbeschau.
(4) Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde
kann zu dem im § 34 Abs. (2) bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. Müssen
die Pferde jedoch unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre
Weiterbeförderung erst mit dem nächsten Personenzuge verlangt werden.
§ 52.
Weitere Vorschriften.
Im übrigen gelten für die Beförderung von Tieren sinngemäß die Vor-
schriften im Abschnitt VIII.
VIII.
Beförderung von Gütern.
§ 53.
Durchgehende Beförderung.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen
für den Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen,
ohne daß es für den Übergang von einer Bahn auf die andere einer Ver-
mittelungsadresse bedarf.