Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Verpflegung  geben  oder,  wenn  sie  deren  ferneren  Aufenthalt  im  Wagen  oder
auf  dem  Bahnhofe  gestattet,  das  tarifmäßige  Standgeld  erheben.  Die  Frist
ruht  während  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit
  diese  nicht  durch  den  Absender,  Empfänger  oder  Begleiter  verzögert  wird.

(2)  Der  Beförderungsschein  ist  bei  Empfang  der  Sendung  an  die  Eisenbahn
  zurückzugeben.  War  die  Sendung  auf  Eilfrachtbrief  abgefertigt,  so  ist
dieser  dem  Empfänger  gegen  Bescheinigung  über  den  Empfang  der  Sendung
auszuhändigen.

§ 51.

Lieferfrist.
(1)  Die  Lieferfristen  dürfen  nachstehende  Höchstfristen  nicht  überschreiten:
bei  einer  Entfernung  bis  zu  150  Tarifkilometer  1  Tag,
bei  größeren  Entfernungen  für  weitere  angefangene  je  300  Tarifkilometer
  1  weiteren  Tag.

(2)  Die  Lieferfrist  beginnt  für  Sendungen,  die  mit  einem  Vormittags  abgehenden
  Zuge  befördert  werden,  um  12  Uhr  Mittags,  bei  Sendungen,  die  mit
einem  Nachmittags  abgehenden  Zuge  befördert  werden,  mit  der  auf  die  Annahme
folgenden  Mitternacht.  Sie  ist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  die  Tiere  auf
der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereit  gestellt  sind.

(3)  Der  Lauf  der  Lieferfrist  ruht  außer  in  den  Fällen  des  §  75  Abs.  (7)
auch  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  auf  den  Tränkstationen  und  für  die  Dauer
der  ärztlichen  Viehbeschau.

(4)  Die  Auslieferung  der  mit  Personenzügen  beförderten  Pferde  und  Hunde
kann  zu  dem  im  §  34  Abs.  (2)  bestimmten  Zeitpunkte  verlangt  werden.  Müssen
die  Pferde  jedoch  unterwegs  auf  einen  anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre
Weiterbeförderung  erst  mit  dem  nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.

§ 52.
Weitere  Vorschriften.

Im  übrigen  gelten  für  die  Beförderung  von  Tieren  sinngemäß  die  Vorschriften
  im  Abschnitt  VIII.

VIII.

Beförderung  von  Gütern.

§  53.
Durchgehende  Beförderung.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen
für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  und  Güternebenstellen  anzunehmen,
ohne  daß  es  für  den  Übergang  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse
  bedarf.