Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 113 — 
§ 54. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassene Gegenstände. 
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind: 
A. die dem Postzwang unterliegenden Gegenstände; 
B. soweit nicht im Abs. (2) A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind: 
1. explosionsgefährliche Gegenstände¹): 
a) Sprengstoffe²) 
b) Munition,  
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper, 
d) verdichtete und verflüssigte Gase, 
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die 
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln; 
2. selbstentzündliche Stoffe. 
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen: 
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften: 
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosions- 
gefährlichen Gegenstände und selbstentzündlichen Stoffe (Abs. (1) B); 
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren 
Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen Stoffe. 
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen Gegen- 
ständen nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in der Anlage C 
zugelassen ist. 
B. außerdem: 
1. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere 
mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders 
wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien sowie andere 
Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Bildwerke 
Gegenstände aus Erzguß, Kunstaltertümer. 
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände hat der 
Tarif zu bestimmen. 
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln: Post- 
freimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche 
amtliche Wertzeichen. 
¹) Zu den explosions gefährlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen 
gehören alle explosions fähigen Substanzen, vergleiche jedoch Anmerkung ²). 
²) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß- oder Sprengzwecken dienen, durch 
Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag 
nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne 
dieses Paragraphen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.