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§ 54.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Gegenstände.
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
A. die dem Postzwang unterliegenden Gegenstände;
B. soweit nicht im Abs. (2) A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind:
1. explosionsgefährliche Gegenstände¹):
a) Sprengstoffe²)
b) Munition,
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
d) verdichtete und verflüssigte Gase,
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln;
2. selbstentzündliche Stoffe.
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen:
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften:
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosions-
gefährlichen Gegenstände und selbstentzündlichen Stoffe (Abs. (1) B);
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren
Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen Stoffe.
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen Gegen-
ständen nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in der Anlage C
zugelassen ist.
B. außerdem:
1. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere
mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders
wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien sowie andere
Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Bildwerke
Gegenstände aus Erzguß, Kunstaltertümer.
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände hat der
Tarif zu bestimmen.
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln: Post-
freimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche
amtliche Wertzeichen.
¹) Zu den explosions gefährlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen
gehören alle explosions fähigen Substanzen, vergleiche jedoch Anmerkung ²).
²) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß- oder Sprengzwecken dienen, durch
Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag
nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne
dieses Paragraphen.