Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Ordnung zu ergreifen berechtigt ist. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei 
Zeugen zuzuziehen. Etwa entstehende Auslagen sind der Eisenbahn zu ersetzen, 
wenn die Frachtbriefangaben sich als unrichtig erweisen. 
(2) Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden (§ 59 Abs. (1)), 
ist diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzu- 
stellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung bei- 
zuwohnen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen oder — bei 
gleichartigen Stücken — Probeverwägungen vornehmen, wenn der Absender das 
Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe 
nicht verlangt hat. 
(3) Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Ab- 
senders im Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, 
es sei denn, daß die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die 
Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältnisse eine Feststellung der Stück- 
zahl. nicht gestatten. Das Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzu- 
stellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für diese Feststellungen ist 
die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Feststellung des Gewichts auf der 
Versandstation nicht angängig) so erfolgt sie auf einer anderen Station. 
(4) Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, daß ihm Gelegenheit 
geboten werde, der Feststellung der Stückzahl und des Gewichts beizuwohnen, 
wenn sie auf der Versandstation erfolgt. Stellt er ein solches Verlangen nicht 
oder versäumt er die ihm gebotene Gelegenheit, so hat er die tarifmäßige Gebühr 
nochmals zu zahlen, wenn die Feststellung auf seinen Antrag wiederholt wird. 
(5) De Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungsgüter auf der 
Gleiswage vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen 
angeschriebene Eigengewicht zu Grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Ver- 
fügungsberechtigten auf Verwägung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn 
es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Gebühr zu erheben ist, hat 
der Tarif zu bestimmen. 
(6) Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn 
auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. Erfolgt die Feststellung auf der Versand- 
station, so ist die Bescheinigung auch auf das Frachtbriefduplikat oder auf den 
Aufnahmeschein zu setzen. 
  
  
§ 59. 
Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit. 
(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu ver- 
laden sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften 
darüber enhält, oder eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und 
der Eisenbahn im Frachtbriefe getroffen ist. 
(2) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht 
maßgebend. Eine Belastung bis zu der an den Wagen angeschriebenen Trag- 
fähigkeit ist zulässig, wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 17
	        
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