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zu befürchten ist, daß die Belastung infolge von Witterungseinflüssen während
Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten werde. Eine die Tragfähigkeit
überschreitende Belastung — Überlastung — ist in keinem Falle gestattet.
Bei außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende,
dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die
angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu 5 Prozent überschritten werden
§ 60.
Frachtzuschläge.
(1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl
einer Sendung sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C
sind ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht,
Frachtzuschläge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten:
a) Wenn die im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A aufgeführten Gegen-
stände unter unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben
oder wenn die Sicherheitsvorschriften in Anlage C außer acht gelassen
werden, beträgt der Frachtzuschlag für jedes Kilogramm Rohgewicht
des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand enthalten war,
bei den gemäß § 54 Abs. (1) B von der Beförderung ausge-
schlossenen sowie bei den in Anlage C unter I und II auf-
geführten explosionsgefährlichen und selbstentzündlichen Gütern:
12 Mark,
bei den in Anlage C unter III, IV und V aufgeführten brenn-
baren Flüssigkeiten, giftigen und ätzenden Stoffen: 3 Mark,
bei den in Anlage C unter VI aufgeführten fäulnisfähigen
Stoffen: ½ Mark.
b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag,
wenn sie keine Frachtverkürzung herbeiführen kann, 1 Mark für den
Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge
der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht
von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation. Sind Güter ver-
schiedener Tarifklassen zu einer Sendung vereinigt, und kann ihr Einzel-
gewicht ohne besondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der Er-
mittelung des Frachtzuschlags getrennte Frachtberechnung zu Grunde
zu legen, sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird 1 Mark
erhoben.
c) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts einer vom
Absender verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung
herbeigeführt werden kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte
des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen
und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestim-
mungsstation.