Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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d) Bei Überlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechs- 
fache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für 
das Gewicht, das die im § 59 Abs. (2) festgesetzten Belastungsgrenzen 
übersteigt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Gegenstände, 
deren Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird. Ist zum Beispiel 
die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so wird der Frachtzuschlag 
derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens 
berechnete Fracht als Fracht für das zulässige höchste Belastungsgewicht 
angesehen, danach die Fracht für das Übergewicht berechnet und der 
gefundene Betrag sechsfach genommen wird. 
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläge werden nebeneinander 
erhoben, wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen 
wird. Trifft unrichtige Inhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung ber- 
beiführen kann, mit unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Ge- 
wichts der Sendung zusammen und handelt es sich nicht um Gegen- 
stände der im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A genannten Art, so be- 
trägt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der 
Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht 
und den angegebenen Inhalt einerseits und der Fracht für die er- 
mittelte Stückzahl oder das ermittelte Gewicht und den ermittelten 
Inhalt andererseits.  
Außerdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene 
Schaden zu ersetzen, auch sind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Be- 
stimmungen vorgesehenen Strafen verwirkt. 
(2) Der Tarif muß einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach denen etwa 
von Erhebung der im Abs. (1) festgesetzten Frachtzuschläge aus Billigkeit abgesehen 
wird oder geringere Zuschläge erhoben werden. 
(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Uberlastung, wenn die Eisen- 
bahn zur Verwägung verpflichtet war; 
b) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszunabme 
ohne Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß die Gewichts- 
zunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist; 
c) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse ver- 
ursachten Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der 
Beladung des Wagens das angeschriebene Ladegewicht nicht über- 
schritten hat. 
(4) Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen 
ist (§ 61). Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der 
Empfänger den Frachtbrief und das Gut angenommen, so haftet er gemäß § 76 
Abs. (4) neben dem Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag. 
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