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d) Bei Überlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechs-
fache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für
das Gewicht, das die im § 59 Abs. (2) festgesetzten Belastungsgrenzen
übersteigt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Gegenstände,
deren Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird. Ist zum Beispiel
die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so wird der Frachtzuschlag
derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens
berechnete Fracht als Fracht für das zulässige höchste Belastungsgewicht
angesehen, danach die Fracht für das Übergewicht berechnet und der
gefundene Betrag sechsfach genommen wird.
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläge werden nebeneinander
erhoben, wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen
wird. Trifft unrichtige Inhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung ber-
beiführen kann, mit unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Ge-
wichts der Sendung zusammen und handelt es sich nicht um Gegen-
stände der im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A genannten Art, so be-
trägt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der
Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht
und den angegebenen Inhalt einerseits und der Fracht für die er-
mittelte Stückzahl oder das ermittelte Gewicht und den ermittelten
Inhalt andererseits.
Außerdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene
Schaden zu ersetzen, auch sind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Be-
stimmungen vorgesehenen Strafen verwirkt.
(2) Der Tarif muß einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach denen etwa
von Erhebung der im Abs. (1) festgesetzten Frachtzuschläge aus Billigkeit abgesehen
wird oder geringere Zuschläge erhoben werden.
(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden:
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Uberlastung, wenn die Eisen-
bahn zur Verwägung verpflichtet war;
b) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszunabme
ohne Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß die Gewichts-
zunahme auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist;
c) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse ver-
ursachten Überlastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der
Beladung des Wagens das angeschriebene Ladegewicht nicht über-
schritten hat.
(4) Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen
ist (§ 61). Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der
Empfänger den Frachtbrief und das Gut angenommen, so haftet er gemäß § 76
Abs. (4) neben dem Absender als Gesamtschuldner für den Zuschlag.
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