Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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 (5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlags ver- 
jährt in einem Jahre. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen auf Zahlung 
des Frachtzuschlags mit der Zahlung der Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu 
zahlen war, mit der Auflieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rück- 
zahlung beginnt sie mit der Zahlung des Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen 
wird die Verjährung gemäß den Bestimmungen im § 71 Abs. (2). 
$ 61. 
Abschluß des Frachtvertrags. 
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das 
Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der 
Annahme ist dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzu- 
drücken. Mit diesem Stempel ist auch jedes der nach § 56 Abs. (5) dem Fracht- 
brief etwa angefügten Blätter zu versehen. 
(2) Die Abstempelung hat nach vollständiger Auflieferung des im Fracht- 
briefe verzeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus 
zu bezahlenden Beträge unverzüglich, auf Verlangen des Absenders in seiner 
Gegenwart, zu erfolgen. 
(3) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag. 
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des 
Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis 
gegen die Eisenbahn, wenn sie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und 
dies im Frachtbriefe beurkundet hat. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die An- 
nahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung an- 
genommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate, 
das als solches zu bezeichnen ist, zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats 
ist auf dem Frachtbriefe durch Stempelaufdruck zu beurkunden. 
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Frachtbriefs oder eines 
Ladescheins. 
(7) Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, 
kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein Aufnahme- 
schein ausgestellt werden, der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(8) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in 
anderer Form, zum Beispiel durch Unterstempelung eines Eintrags in einem 
Quittungsbuch oder dergleichen zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung hat 
nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats. 
§ 62. 
Verpackung und Bezeichnung. 
(1) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, 
Minderung oder Beschädigung sicher verpackt sein.
	        
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