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(2) Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief
nicht eingelöst wird. Erfolgt die Einlösung, so haftet er für die Nachzahlung
nur nach Maßgabe seines Freivermerkes. Im übrigen ist der Empfänger zur
Nachzahlung verpflichtet (§ 76 Abs. (4)).
(3) Zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung
von Frachterstattungsansprüchen ist berechtigt, wer die Mehrzahlung an die Eisen-
bahn geleistet hat.
(4) Für die gerichtliche Geltendmachung der Frachterstattungsansprüche
gegen die Eisenbahn bewendet es bei den Vorschriften des § 100.
§ 71.
Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung.
(1) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu weng erhobener Fracht
oder zu wenig erhobener Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf
Erstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren verjähren in einem Jahre,
sofern der Anspruch auf eine unrichtige Anwendung des Tarifs oder auf Fehler
bei der Berechnung gestützt wird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe
des Tages, an dem die Zahlung erfolgt ist.
(2) Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung wird durch die schrift-
liche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die
Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem
Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Amneldenden
schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweis-
stücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vor-
gesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht. Wegen der
Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften. § 72.
Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß.
(1) Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes mit Nach-
nahme nach Eingang belasten.
(2) Als Bescheinigung über die Belastung mit Nachnahme dient der ab-
gestempelte Frachtbrief, das Duplikat oder die sonst zugelassene Bescheinigung
über die Auflieferung des Gutes. Auf Verlangen sind außerdem besondere
Nachnahmescheine gebührenfrei auszuhändigen.
(3) Die Eisenbahn hat, sobald die Nachnahme bezahlt ist, den Absender
zu benachrichtigen und ihm die Nachnahme auszuzahlen. Ist die Auszahlung
im Tarife vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so ist keine
besondere Benachrichtigung erforderlich.
(4) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliefert worden, so
hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme
zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger.
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