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(5) Die Eisenbahn kann einen Barvorschuß gewähren, wenn er nach dem
Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt wird.
(6) Der Betrag der Nachnahme und des etwa gewährten Barvorschusses
ist vom Absender in den Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle mit
Buchstaben einzutragen. Dieser Eintrag ist auch bei einer Abweichung von einem
Eintrag in Ziffern maßgebend.
(7) Für die Belastung einer Sendung mit Nachnahme oder mit Bar-
vorschuß darf die Eisenbahn die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben.
§ 73.
Nachträgliche Verfügungen des Absenders.
(1) Der Absender kann verfügen, daß das Gut auf der Versandstation
zurückgegeben, unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation zurückgehalten
oder an einen anderen Empfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder
nach der Versandstation zurückgesandt werde. Ebenso kann der Absender verfügen,
daß eine Nachnahme nach Eingang nachträglich aufgelegt, erhöht, gemindert
oder zurückgezogen, sowie daß die Sendung fracht- und gebührenfrei abgeliefert
werde. Die Eisenbahn darf die Ausführung solcher Verfügungen nur dann
ablehnen oder hinausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise ausführen,
wenn durch ihre Befolgung der regelmäßige Güterverkehr gestört werden würde.
Sie hat in diesem Falle den Absender unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Verfügungen anderer Art können durch den Tarif einheitlich zugelassen
werden.
(3) Die Verfügungen müssen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie
sind schriftlich unter Verwendung eines von der Eisenbahn durch den Tarif ein-
heitlich festzusetzenden Musters bei der Versandstation einzureichen. Die Unter-
schrift darf auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden. Die Versandstation
hat die Verfügung sobald wie möglich, auf Wunsch des Absenders unter den
im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch Telegramm oder
Fernsprecher, weiter zu geben.
(4) Einem bei der Bestimmungsstation unmittelbar gestellten Antrage, die
Sendung zurückzuhalten, kann vorläufig entsprochen werden. Der Absender hat
jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist beizu-
bringen. Anderenfalls ist nach § 76 zu verfahren.
(5) Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder eines Auf-
nahmescheins steht dem Absender das Verfügungsrecht nur zu, wenn er diese
Urkunden vorlegt und auch darin die Verfügungen einträgt. Befolgt die Eisen-
bahn die Verfügungen des Absenders, ohne die Vorlegung des Duplikats oder
Aufnahmescheins zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden
dem Empfänger,) dem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. Ist
ein Frachtbriefduplikat oder ein Aufnahmeschein nicht ausgestellt, so kann die
Eisenbahn verlangen) daß sich der Absender entsprechend ausweist.