Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Güter auf der Bestimmungs- 
station zur Auslieferung bereit gestellt sind. 
(7) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steuer- 
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer durch nachträgliche 
Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung und für die Dauer einer 
ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch die der Beginn 
oder die Fortsetzung der Beförderung zeitweilig verhindert wird. 
(8) Ist der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonntag 
oder Festtag, so beginnt bei Nachmittags aufgeliefertem Frachtgute die Lieferfrist 
einen Tag später.   
(9) Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag, so läuft 
bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten 
Werktags ab. 
§ 76. 
Ablieferung. 
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem Empfänger 
gegen Zahlung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen 
Empfangsbescheinigung den Frachtbrief und das Gut zu übergeben. Der Über- 
gabe des Gutes an den Empfänger steht gleich die Übergabe an die Zoll- oder 
Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese 
nicht unter Verschluß der Eisenbahn stehen, sowie die nach dieser Ordnung zu- 
lässige Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause. 
(2) Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung 
berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der 
sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn 
geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem 
Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Über- 
gabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen, wenn nicht 
der Absender der Eisenbahn eine nach § 73 noch zulässige entgegenstehende Ver- 
fügung erteilt hat. 
(3) Als Ort der Ablieferung im Sinne der Abs. (1) und (2) gilt, vorbe- 
haltlich der Festsetzungen im § 78 Abs. (1), die vom Absender bezeichnete Be- 
stimmungsstation oder Güternebenstelle auch dann, wenn im Frachtbrief ein 
anderer Bestimmungsort angegeben ist. 
(4) Durch Annahme des Frachtbriefs und des Gutes wird der Empfänger 
verpflichtet, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten 
(vergleiche jedoch § 70 Abs. (2)). 
(5) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Fracht- 
vertrag begründeten Forderungen, wie Fracht, Nebengebühren, Nachnahmen, 
Zollgelder und andere Auslagen einzuziehen. Auch hat sie erforderlichen Falles das 
Pfandrecht an dem Gute geltend zu machen. 
 
	        
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