Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

108  Deutschland.

lage  ebenso  überflüssig  wie  unangemessen  sein.  Es  ist  zu  erwarten,  daß
von  Seiten  der  Geistlichkeit  (welche  durch  die  kgl.  Consistorien  mit  Eröffnung
versehen  ist)  eine  Theilnahme  an  der  Versammlung  nicht  eintreten  wird,
und  die  kgl.  Regierung  muß  wünschen,  daß  auch  aus  den  Gemeinden  der
Aufforderung  zur  Betheiligung  an  derselben  keine  Folge  gegeben  werde.“

21.  Nov.  (Mecklenburg).  Der  Landtag  weist  die  Anträge  auf  Herstellung
  der  Verfassung  und  auf  Eintritt  in  den  Zollverein  mit
großer  Majorität  unter  Gelächter  und  Tumult  kurz  ab.

Abg.  Manecke:  „Am  1.  August  d.  J.  sandte  ich  an  den  engeren  Ausschuß
  von  Ritter  und  Landschaft  den  anliegenden  Antrag,  betr.  die  Wiedereinführung
  der  noch  zu  Recht  bestehenden  Repräsentativverfassung  vom
10.  Oktober  1819  mit  dem  Ersuchen,  denselben  zum  nächsten  Landtage  zu
intimiren.  Der  engere  Ausschuß  hat  auch  diesmal,  wie  schon  oftmals
früher,  meinem  Ersuchen  keine  Folge  gegeben,  obgleich  die  verehrliche
Landschaft  schon  auf  dem  Landtag  von  1860  erklärte:  „sie  hege  die  sichere
Erwartung,  daß  der  engere  Ausschuß  in  Zukunft  sämmtliche  bei  ihm  eingegangene
  Anträge  zur  Kenntniß  der  hochansehnlichen  Landtagsversammlung
bringen  werde.“  Die  durch  ein  solches  willkürliches  Verfahren  des  engeren
Ausschusses  herbeigeführte  Rechtsunsicherheit  hat  mich,  um  meiner  Pflicht
als  Mitglied  der  Stände  Mecklenburg's  nachzukommen,  gezwungen,  den
oben  beregten  Antrag  an  alle  ritterschaftlichen  Aemter  und  die  verehrlichen
Magistrate  in  Abschrift  zu  übersenden,  und  ist  somit  der  Zweck  einer
gesetzlichen  rechtzeitigen  Intimation  vollständig  erfüllt.  Da  die  augenblicklich
  in  Mecklenburg  fast  unumschränkt  herrschende  Partei  es  durchzuführen
gewußt  hat,  daß  schon  seit  einer  Reihe  von  Jahren  keine  Stimme  ihrer
so  zahlreichen  Gegner  im  Lande  selbst  laut  werden  darf,  so  muß  das
Bemühen,  die  einzig  noch  übrig  gebliebene  Gelegenheit,  die  Wünsche,  Hoffnungen
  und  Bedürfnisse  des  Landes  auf  dem  Landtage  vorzubringen,  zu
unterdrücken,  von  jedem  Unbefangenen  als  ein  Entsetzen  erregendes  angesehen
  werden.  Solche  Bestrebungen  sind  nicht  allein  unheilschwanger  für
das  Land,  sondern  auch,  wie  die  Geschichte  es  sattsam  nachweist,  für  die
Bestreber  selbst  auf's  Höchste  gefährlich.“  Abgeordneter  Poppe-Pölitz:
„Nachdem  der  von  82  Ständemitgliedern  gestellte  Verfassungsantrag  nicht
einmal  hat  zur  Berathung  gebracht  werden  können,  ist  man  vielfach
auch  zu  der  Ueberzeugung  gekommen,  daß  nur  ein  Zurückgehen  auf  das
Staatsgrundgesetz  von  1849  uns  die  so  nothwendige  Reform  unserer
politischen  Zustände  bringen  kann,  und  ist  diese  Ansicht  nicht  allein
im  Lande  weit  verbreitet,  sondern  auch  durch  gewichtige  Stimmen  in  den
deutschen  Bundesstaaten  unterstützt.  Das  Werk,  welches  auf  unsere  Veranlassung
  hin  durch  die  gesetzlich  berufenen  Vertreter  des  mecklenburgischen
  Volkes  mit  seinem  Landesherrn  vereinbart  worden,  wurde  von  diesem,
seinem  Ministerium  und  dem  ganzen  Lande  mit  Freuden  begrüßt.  Mit  Ausnahme
  der  wenigen  renitenten  Mitglieder  der  Ritterschaft,  welche  das  äußerste
versuchten,  um  von  den  Zugeständnissen  der  alten  Landstände  entbunden  zu
werden,  war  die  ganze  Bevölkerung  von  der  Ueberzeugung  durchdrungen,
daß  die  Vereinbarung  des  Staatsgrundgesetzes  und  erfolgte  Auflösung  der
Ritter=  und  Landschaft  auf  völlig  legalem  Wege  erfolgt  sei.  Wenn  nun
durch  die  Compromißinstanz  die  renitenten  Mitglieder  der  Ritterschaft  mit
auswärtiger  Hilfe  es  dahin  zu  bringen  gewußt,  daß  unser  allverehrter  Landesherr
  die  gegebene  Verfassung  zurücknehmen  mußte,  so  kann  das  Recht
des  mecklenburgischen  Volkes  nicht  alterirt  worden  sein.  Dasselbe  hat  seine
Zustimmung  nicht  dazu  gegeben,  und  besteht  sein  auf  die  gegebenen  Versicherungen
  und  Landtagsbeschlüsse  sich  stützendes  Recht  fort..