Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 1.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsorbnung.  S.  1.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  2.

 

 

(Nr.  3554.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  29.  Dezember  1908.

Im  Interesse  der  Sicherheit  des  Eisenbahnverkehrs  wird  auf  Grund  des  Abs.  (2)
der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  die  Anlage  B  wie
folgt  geändert:

1.  Nr.  XXXV  b.
Die  Vorschriften  unter  a  Ziffer  3  Abs.  (2)  und  Ziffer  5  erhalten  nachstehende
  Fassung:
Ziffer  3  Abs.  (2):

Zwischen  der  inneren  Kiste  und  der  Überkiste  muß  überall  ein
Zwischenraum  von  mindestens  12  Zentimeter  vorhanden  sein,  der
mit  trockenem  Holzmehl  oder  Sägemehl  fest  ausgefüllt  ist.  Durch  geeignete
  Vorrichtungen  muß  sichergestellt  sein,  daß  sich  dieser  Zwischenraum
  durch  Rütteln  während  der  Beförderung  nicht  ändern  kann.

Ziffer  5:

Die  einzelne  Kiste  darf  höchstens  2  Kilogramm  Knallquecksilber-Sprengsatz
  oder  eine  in  ihrer  Wirkung  gleichwertige  Menge  einer
anderen  Sprengsatzmischung  enthalten.  Kisten,  deren  Gewicht  25  Kilogramm
  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben  oder  Leisten  versehen  sein.

2.  Nr.  XLIIa.

Im  Abs.  (1)  werden  gestrichen:
a)  in  den  Eingangsbestimmungen  die  Worte  „und  pyrotechnische  Knallkorke,
  deren  Zündmischung  aus  Kaliumchlorat,  amorphem  (rotem)

Phosphor  und  Gummi  besteht“,

b)  die  Ziffer  2.

Die  Ziffern  3,  4  und  5  des  Abs.  (1)  erhalten  die  Bezeichnungen  2,  3  und  4.

Berlin,  den  29.  Dezember  1908.

Das  Reichs--Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

 

 

Reichs-Gesehbl.  1909.    1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1909.