Reichs-Gesetzblatt.
Nr 1.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsorbnung. S. 1. —
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. S. 2.
(Nr. 3554.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 29. Dezember 1908.
Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird auf Grund des Abs. (2)
der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung die Anlage B wie
folgt geändert:
1. Nr. XXXV b.
Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nachstehende
Fassung:
Ziffer 3 Abs. (2):
Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der
mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch geeignete
Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischenraum
durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann.
Ziffer 5:
Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-Sprengsatz
oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer
anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm
übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
2. Nr. XLIIa.
Im Abs. (1) werden gestrichen:
a) in den Eingangsbestimmungen die Worte „und pyrotechnische Knallkorke,
deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem)
Phosphor und Gummi besteht“,
b) die Ziffer 2.
Die Ziffern 3, 4 und 5 des Abs. (1) erhalten die Bezeichnungen 2, 3 und 4.
Berlin, den 29. Dezember 1908.
Das Reichs--Eisenbahnamt.
Schulz.
Reichs-Gesehbl. 1909. 1
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1909.