Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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her, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonn- und Festtage auf- 
einander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. 
(7) Meldet sich der benachrichtigte Empfänger zur Abnahme des Gutes 
und kann es ihm nicht innerhalb 1 Stunde nach seinem Eintreffen bereit gestellt 
werden, so hat die Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten Ab- 
holung zu ersetzen. Auf Verlangen des Empfängers hat die Eisenbahn die ver- 
geblich versuchte Abholung auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen. 
(8) Wenn die ordnungsmäßige Abwickelung des Verkehrs durch Güter- 
anhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des 
Bedarfs die Entladefristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagen- 
standgeld und das Lagergeld zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vor- 
schriften im § 75 Abs. (4) über Festsetzung, Genehmigung und Veröffentlichung 
von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. 
§ 81. 
Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abnahme. 
(1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert er die An- 
nahme oder löst er den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im 
Tarife festzusetzenden Frist ein, oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, 
so hat die Bestimmungsstation unverzüglich den Absender durch die Versand- 
station von der Ursache des Hindernisses zu benachrichtigen und seine Anweisung 
einzuholen (vergleiche auch § 73 Abs. (6)). Der Absender kann im Frachtbriefe vor- 
schreiben, daß er auf seine Kosten unmittelbar telegraphisch oder durch die Post 
benachrichtigt werde; er ist in diesem Falle unter den im Tarife festzusetzenden 
Bedingungen berechtigt, seine Anweisung gleichfalls unmittelbar an die Bestim- 
mungsstation zu richten. Der Absender kann unter den im Tarife festzusetzenden 
Bedingungen im Frachtbrief auch vorschreiben, daß ihm das Gut bei Eintritt eines 
Ablieferungshindernisses ohne vorherige Benachrichtigung zurückgeschickt werde. 
Sonst darf das Gut nur zurückgeschickt werden, wenn es der Absender infolge 
der Benachrichtigung verlangt. 
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und ist der 
Absender von dem Hindernisse benachrichtigt, so darf das Gut nur mit seiner Zu- 
stimmung nachträglich abgeliefert werden. In allen übrigen Fällen wird das 
Gut dem nachträglich zur Annahme bereiten Empfänger abgeliefert, wenn nicht 
inzwischen eine andere Verfügung des Absenders auf der Bestimmungsstation ein- 
getroffen ist. 
 (3) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht tunlich oder ist der Ab- 
sender mit der Erteilung der Anweisung säumig oder ist die Anweisung nicht 
ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Ab- 
senders auf Lager zu nehmen; sie hat in diesem Falle für die Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt, 
unanbringliche Güter unter Nachnahme der darauf lastenden Kosten und Aus- 
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