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Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen)
haben. Metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, wenn sie völlig dicht
und nachgiebig genug sind, um die Entstehung eines eine Detonation bedingenden Innendrucks
zu verhindern.
b) Für die 1. Gruppe.
Die Holzbehälter und metallenen Gefäße müssen die deutliche und haltbare Aufschrift
„Rauchschwaches Pulver. 1. Gruppe." tragen.
c) Für die 2. Gruppe.
(1) Loses Kornpulver muß vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare
dichte Säcke geschüttet sein. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzelnen Stücken
sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zu verwenden. Die Wände der Behälter
müssen gezinkt, Boden und Deckel müssen durch verleimte hölzerne Nägel oder durch Messing.
schrauben gut befestigt sein. Innerhalb des Behälters müssen sich zur Festlegung der Pulver-
prismen zwei Platten von Filz oder einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer
Kopfwand, die andere unter dem Deckel befinden.
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Schieß.
pulver. 2. Gruppe.“ tragen.
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a bis c für Schieß-
mittel und für gut durchgelatinierte Pulverfäden sowie für
daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens
200 kg Gewicht.
(1) Die Stoffe müssen in dichte Beutel gefüllt sein, die das Verstauben und Aus-
streuen verhindern. Die Beutel müssen in Metallhülsen verpackt sein, deren Verschluß zwar
völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden
Pulvergase nachgeben kann. Das Schießmittel in jedem Beutel darf höchstens 1 kg, die damit
beschickte Hülse höchstens 1,5 kg wiegen. Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus
hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel weg-
fallen, wenn die zur Verpackung verwendeten Holzbehälter (vergleiche Abs. (2)) einen Zink.
blecheinsatz haben.
(2) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulver-
fäden oder daraus hergestellten Fabrikaten müssen in haltbare Holzbehälter verpackt sein.
Leerer Raum muß mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen so fest ausgefüllt werden, daß
jedes Schlottern während der Beförderung ausgeschlossen ist.
(3) In einem Behälter dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel
mit anderen explosionsfähigen Stoffen zusammengepackt sein.
(4) Die Behälter dürsfen nur dann durch eiserne Nägel verschlossen sein, wenn diese
gut verzinkt sind. Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift
tragen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrauben-
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem über Deckel und
Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.