Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die 
Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht 
nach A. d verpackt sind, gilt folgendes: 
a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen,  fester sicherer Bedachung, 
dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, 
dürfen verwendet werden. 
b) Wagen, in deren Innerm eiserne Nägel, Schrauben, Muttern oder dergleichen 
hervorstehen, dürfen nicht verwendet werden. 
e) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier 
darf hierzu nicht verwendet werden. 
d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst zur Unter- 
suchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden. 
e) Die Sendungen müssen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in dem- 
selben Wagen befördert und dürfen unterwegs nur bei unabweislicher Not- 
wendigkeit umgeladen werden. 
f) Die beladenen Wagen müssen oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an 
den beiden Längsseiten deutlich sichtbare viereckige schwarze Flaggen mit einem 
weißen „P" tragen. 
E. 
Verladung. 
(1) Spreng- und Schießmittel sowie explosionsfähige Stoffe der Abt. C 
dürfen nicht mit sprengkräftigen Zündungen (lb Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen 
verladen werden. 
(2) Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und 3. Gruppe der Spreng- 
mittel darf Blei nicht in denselben Wagen verladen werden (vergleiche C. Abs. (2)). 
(3) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit Schwefel., Salz- 
oder Salpetersäure zusammen in denselben Wagen verladen werden. 
(4) Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe dürfen nur in 
Mengen bis insgesamt 200 kg in denselben Wagen verladen werden. Die Annahme zur 
Beförderung kann demgemäß beschränkt werden.  
(5) Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 
200 kg und der Sprengmittel der 3. Gruppe ist noch folgendes zu beachten: 
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, daß sie gegen 
Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen 
gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie müssen 
vielmehr gelegt, gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen und 
durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung gesichert 
werden. 
b) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts beladen werden. 
e) Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen 
werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher 
als die Sprengmittel ausgeladen werden. 
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