Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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d)  Die  Sprengmittel  dürfen  nicht  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen  aus,
sondern  müssen  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  und  tunlichst  kurz  vor
Abgang  des  Zuges,  mit  dem  sie  befördert  werden  sollen,  verladen  werden.  Das
Verladen  hat  der  Absender  unter  sachverständiger  Aufsicht  zu  besorgen.  Die
besonderen  Ladegeräte  und  Warnungszeichen  (Decken,  Flaggen  oder  dergleichen)
sind  vom  Absender  herzugeben  und  werden  dem  Empfänger  mit  dem  Gute

ausgeliefert.
e)  Unberufene  sind  von  dem  Verladungsplatze  fernzuhalten  und  dieser  ist,  wenn

ausnahmsweise  bei  Dunkelheit  verladen  wird,  mit  fest-  und  hochstehenden  Laternen
zu  erleuchten,  die  aber  nicht  mit  Petroleum  gespeist  sein  dürfen.

f)  Beim  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit,  sind  Erschütterungen
sorgfältig  zu  vermeiden;  insbesondere  dürfen  die  Behälter  nicht  gerollt  oder
geworfen  werden.

(6)  Schießmittel  der  1.  Gruppe  dürfen  nicht  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen
  aus  verladen  werden.

(7)  Schießmittel  sowie  gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus
hergestellte  Fabrikate  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt,  dürfen  nur  in  Mengen
bis  zu  200  kg  Rohgewicht  in  einen  Eisenbahnwagen  zusammen  verladen,  andere  Sprengstoffe
  dürfen  nicht  beigeladen  werden.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann  demgemäß
beschränkt  werden.

(8)  Für  das  Verladen  von  Schießmitteln  der  2.  Gruppe,  die  nicht  nach  A.  d
verpackt  sind,  gelten  die  Vorschriften  des  Abs.  (5).

Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg  und  für  die  Sprengmittel
  der  3.  Gruppe  sowie  für  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht  nach  der  Vorschrift
unter  A.  d  verpackt  sind,  ist  noch  folgendes  zu  beachten:

F.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Weder  beim  Verladen  noch  während  der  Beförderung  darf  in  oder  an  den
Wagen  geraucht  oder  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  werden.

(2)  Vorüberfahrende  Lokomotiven  haben  —  tunlichst  auch  beim  Begegnen  auf  freier
Strecke  —  Feuertür  und  Aschenklappen  geschlossen  zu  halten,  auch  darf  das  Blaserohr  nicht
verengt  sein.  Während  der  Vorüberfahrt  muß  die  Verladung  unterbrochen,  die  Wagentüren
müssen  verschlossen  und  der  noch  unverladene  Teil  der  Sendung  muß  mit  einer  Decke  feuersicher
  geschützt  sein.

(3)  Beladene  Wagen  müssen  von  ihrer  Lokomotive  mindestens  durch  vier  andere,
nicht  mit  feuergefährlichen  Stoffen  beladene  Wagen  getrennt  sein.  Im  Sinne  dieser  und
der  Bestimmung  unter  G.  Abs.  (3)  sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks  und  Holz  nicht
feuergefährlich.

(4)  Wagen  mit  Sprengstoffen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden,  sind  auch  zum  Verkuppeln
  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.