Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  für  die
Sprengmittel  der  3.  Gruppe  und  für  die  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht
nach  A.  d  verpackt  sind,  gilt  folgendes:

a)  Nur  Wagen  mit  federnden  Stoß-  und  Zugvorrichtungen,    fester  sicherer  Bedachung,
dichter  Verschalung  und  gut  schließenden  Türen,  möglichst  ohne  Bremsvorrichtung,
dürfen  verwendet  werden.

b)  Wagen,  in  deren  Innerm  eiserne  Nägel,  Schrauben,  Muttern  oder  dergleichen
hervorstehen,  dürfen  nicht  verwendet  werden.

e)  Wagentüren  und  Fenster  sind  verschlossen  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier
darf  hierzu  nicht  verwendet  werden.

d)  Wagen,  deren  Achslager  kürzlich  erneuert  worden  oder  die  demnächst  zur  Untersuchung
  in  der  Werkstätte  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  verwendet  werden.

e)  Die  Sendungen  müssen  von  der  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation  in  demselben
  Wagen  befördert  und  dürfen  unterwegs  nur  bei  unabweislicher  Notwendigkeit
  umgeladen  werden.

f)  Die  beladenen  Wagen  müssen  oben  auf  der  Vorder-  und  Hinterwand  oder  an
den  beiden  Längsseiten  deutlich  sichtbare  viereckige  schwarze  Flaggen  mit  einem
weißen  „P"  tragen.

E.
Verladung.

(1)  Spreng-  und  Schießmittel  sowie  explosionsfähige  Stoffe  der  Abt.  C
dürfen  nicht  mit  sprengkräftigen  Zündungen  (lb  Ziffer  4)  zusammen  in  denselben  Wagen
verladen  werden.

(2)  Mit  wasserlöslichen  Nitrokörpern  der  1.  und  3.  Gruppe  der  Sprengmittel
  darf  Blei  nicht  in  denselben  Wagen  verladen  werden  (vergleiche  C.  Abs.  (2)).

(3)  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe  dürfen  nicht  mit  Schwefel.,  Salzoder
  Salpetersäure  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden.

(4)  Kleinere  Sendungen  von  Sprengmitteln  der  2.  Gruppe  dürfen  nur  in
Mengen  bis  insgesamt  200  kg  in  denselben  Wagen  verladen  werden.  Die  Annahme  zur
Beförderung  kann  demgemäß  beschränkt  werden.  

(5)  Für  das  Verladen  der  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über
200  kg  und  der  Sprengmittel  der  3.  Gruppe  ist  noch  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  Behälter  müssen  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  lagern,  daß  sie  gegen
Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  oberen  Lagen
gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt,  sie  müssen
vielmehr  gelegt,  gleichlaufend  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen  und
durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung  gesichert
werden.

b)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Dritteln  ihres  Ladegewichts  beladen  werden.

e)  Es  dürfen  nur  Mengen  bis  zu  1000  kg  mit  anderen  Gütern  zusammen  verladen
werden,  vorausgesetzt,  daß  letztere  nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht  früher
als  die  Sprengmittel  ausgeladen  werden.

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