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bindung stehen, so daß Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten
anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern.
(6) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene
Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken.
(7) Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefäße
zu verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne
Wagen mit Decken verwendet werden.
(8) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in
verlötete Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen
Stoffen ausgefüllt sind.
B. Sonstige Vorschriften.
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter
zusammengepackt werden:
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg;
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefäße in den Behälter
fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbst-
entzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (la), Munition (Ib), Zünd-
waren und Feuerwerkskörpern (lc) und mit den unter III aufgeführten brenn-
baren Flüssigkeiten nicht gestattet;
c) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung.
(2) Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht
frisch geglüht sind (das heißt mindestens 48 Stunden gelagert haben),
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist,
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder
gefirnißt sind,
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert.
(3) Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und
nach Abschnitt A. Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) — müssen trocken sein.
(4) Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im Fracht-
briefe bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Ol erhitzt und dann in Wasser
völlig abgekühlt sind.
(5) Zur Beförderung sind zu verwenden:
a) für Zinkäthyl (Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 10 kg dürfen
allein oder nach Abs. (1) b mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in
bedeckte Wagen verladen werden;
b) für die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene
Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden Yutzwolle und nach Abschnitt A.
Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) dürfen auch in offenen Wagen
befördert werden.
(6) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. (5) zu beachten.