Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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bindung stehen, so daß Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten 
anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern. 
(6) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene 
Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
(7) Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefäße 
zu verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne 
Wagen mit Decken verwendet werden. 
(8) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in 
verlötete Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen 
Stoffen ausgefüllt sind.  
B.   Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter 
zusammengepackt werden: 
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg; 
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefäße in den Behälter 
fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbst- 
entzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (la), Munition (Ib), Zünd- 
waren und Feuerwerkskörpern (lc) und mit den unter III aufgeführten brenn- 
baren Flüssigkeiten nicht gestattet; 
c) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung. 
(2) Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß 
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht 
frisch geglüht sind (das heißt mindestens 48 Stunden gelagert haben), 
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist, 
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder 
gefirnißt sind, 
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert. 
(3) Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und 
nach Abschnitt A. Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) — müssen trocken sein. 
(4) Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im Fracht- 
briefe bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Ol erhitzt und dann in Wasser 
völlig abgekühlt sind. 
(5) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) für Zinkäthyl (Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 10 kg dürfen 
allein oder nach Abs. (1) b mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in 
bedeckte Wagen verladen werden; 
b) für die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene 
Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden Yutzwolle und nach Abschnitt A. 
Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) dürfen auch in offenen Wagen 
befördert werden. 
(6) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. (5) zu beachten.
	        
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